Sicherheitstechnische und Arbeitsmedizinische Zentren

Sicherheitstechnische Zentren (STZ)

AG können ihre Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften (SFK) auch durch die Inanspruchnahme eines Sicherheitstechnischen Zentrums erfüllen. Das ist jedoch nur zulässig, wenn sie nicht über das nötige fachkundige Personal verfügen, um im Rahmen von Dienstverhältnissen betriebsinterne SFK zu beschäftigen.

Die Voraussetzungen für den Betrieb eines STZ finden sich in § 75 ASchG.

Die Verordnung über Sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO) enthält nähere Bestimmungen über das Personal, die Räumlichkeiten und die Ausstattung u. a. mit Fachliteratur und Geräten.

Die wichtigsten Voraussetzungen sind:

  • Die fachliche Leitung muss einer SFK übertragen werden, die die sicherheitstechnische Betreuung hauptberuflich, mindestens aber im Ausmaß von 20 Stunden wöchentlich, ausübt.
  • Im Zentrum müssen weitere SFK beschäftigt werden, sodass gewährleistet ist, dass das Zen­trum regelmäßig eine sicherheitstechnische Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann.
  • Im Zentrum müssen das erforderliche Fach- und Hilfspersonal beschäftigt werden und die erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Mittel vorhanden sein.

Zusätzlich zu den im ASchG und in der STZ-VO genannten Voraussetzungen ist auch eine entsprechende Gewerbeberechtigung erforderlich, da es sich beim Betrieb eines STZ um ein reglementiertes Gewerbe handelt.

Der Betreiber eines STZ hat die geplante Inbetriebnahme spätestens vier Wochen vor Aufnahme des Betriebs dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend zu melden. Das zuständige Arbeitsinspektorat prüft dann, ob die Voraussetzungen für den Betrieb des STZ gegeben sind. Erforderlichenfalls fordert es den Betreiber zur Behebung von Mängeln auf.

Eine Liste aller STZ wird jährlich im Internet veröffentlicht.

Arbeitsmedizinische Zentren (AMZ)

AG können ihre Pflicht zur Bestellung von Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern auch durch die Inanspruchnahme eines Arbeitsmedizinischen Zentrums erfüllen. Das ist jedoch nur zulässig, wenn sie nicht über das nötige fachkundige Personal verfügen, um im Rahmen von Dienstverhältnissen betriebsinterne Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner zu beschäftigen.

Die Voraussetzungen für den Betrieb eines AMZ finden sich in § 80 ASchG. Die Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren (AMZ-VO) enthält nähere Bestimmungen über das Personal, die Räumlichkeiten und die Ausstattung u. a. mit Fachliteratur und Geräten.

Die wichtigsten Voraussetzungen sind:

  • Die ärztliche Leitung muss einer Ärztin/einem Arzt mit abgeschlossener arbeitsmedizinischer Ausbildung übertragen werden, die/der die arbeitsmedizinische Betreuung hauptberuflich, mindestens aber im Ausmaß von 20 Stunden wöchentlich, ausübt.
  • Im Zentrum müssen weitere ArbeitsmedizinerInnen beschäftigt werden, sodass gewährleistet ist, dass das Zen­trum regelmäßig eine arbeitsmedizinische Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann.
  • Im Zentrum müssen das erforderliche Fach- und Hilfspersonal beschäftigt werden und die erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Mittel vorhanden sein.

Der Betreiber eines AMZ hat die geplante Inbetriebnahme spätestens vier Wochen vor Aufnahme des Betriebs dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu melden. Das zuständige Arbeitsinspektorat prüft dann, ob die Voraussetzungen für den Betrieb des AMZ gegeben sind. Erforderlichenfalls fordert es den Betreiber zur Behebung von Mängeln auf.

Eine Liste aller AMZ wird jährlich im Internet veröffentlicht.

Sonstiges

Eine Einrichtung kann auch sowohl als Sicherheitstechnisches als auch als Arbeitsmedizinisches Zentrum tätig sein. In diesem Fall muss sie im Wesentlichen sowohl die Anforderungen an ein STZ als auch an ein AMZ erfüllen, insbesondere benötigt sie sowohl eine leitende SFK als auch eine/n leitende/n ArbeitsmedizinerIn.

STZ und AMZ sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wer als SFK bzw. Arbeitsmedizinerin und Arbeitsmediziner vom Zentrum beschäftigt wird, welche Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen vom Zentrum betreut werden, und welche Präventionszeit in diesen Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen geleistet wird.

Letzte Änderung am: 14.04.2020