SFK-Fachausbildung
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) für die sicherheitstechnische Betreuung zu bestellen. Es dürfen nur solche Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen.
Die Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte ist in Österreich in der Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau (SFK-VO), BGBl. Nr. 277/1995 i.d.F. BGBl. II Nr. 13/2007, geregelt.
Ausbildungseinrichtungen, die eine Fachausbildung durchführen, benötigen einen Anerkennungsbescheid des Bundesministers für Arbeit über die Fachausbildung.
Die Durchführung von Teilen der Fachausbildung in digitaler Form (Online-Seminare) kann nur anerkannt werden, wenn die Einhaltung der Qualitätskriterien (§ 2 SFK-VO) auch in dieser Form gewährleistet wird. Für bereits tätige Ausbildungseinrichtungen ist die Umstellung mit wesentlichen Änderungen verbunden, deren Anerkennung auch bei aufrechtem Bescheid beantragt werden muss: Voraussetzungen für die Online-Durchführung von Teilen der SFK-Fachausbildung.
Ausbildungseinrichtungen für die Fachausbildung von Sicherheitsfachkräften
Die 8-wöchige Fachausbildung, die mit einer Prüfung abzuschließen ist, hat folgende Gebiete zu umfassen:
- Einführung und Grundlagen
- Rechtsgrundlagen, Normen
- Grundsätze der Organisation und der Methoden des betrieblichen Arbeitsschutzes
- Sicherheit von Arbeitssystemen mit Anwendungsfällen
- Ergonomie, Grundlagen und Anwendung
- Schadstoffe, Grundlagen und Anwendung
- Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Festlegung von Maßnahmen
- Kosten-Nutzen-Analyse
- Psychologische und betriebssoziologische Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes
- Schnittstellen mit verwandten Sachgebieten, insbesondere dem Verkehrswesen
Anerkennung ausländischer sicherheitstechnischer Ausbildungen
Personen, die im Ausland eine sicherheitstechnische Ausbildung abgeschlossen haben und in Österreich als Sicherheitsfachkraft (SFK) tätig werden wollen, können ihre Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise durch bestimmte SFK-Fachausbildungseinrichtungen anerkennen lassen. Das sind derzeit die Hauptstelle der AUVA und die WIFI (Wirtschaftsförderungsinstitute) der Wirtschaftskammern in den Bundesländern Burgenland, Tirol, Wien, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg (§ 3a SFK-VO; Körperschaften öffentlichen Rechts mit § 6 SFK-VO-Bescheid).
Die Anerkennung erfolgt durch Ausstellung eines SFK-Zeugnisses nach § 3 Abs. 3 SFK-VO. Bei Nichtreglementierung im Herkunftsstaat ist auch eine mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis als SFK (Fachkraft für Arbeitssicherheit) ausreichend (EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG).
Anerkennung von SFK-Ausbildungen im Ausland (PDF, 0,1 MB)Hinweis:
Nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO) benötigen externe Sicherheitsfachkräfte ebenso wie Sicherheitstechnische Zentren eine Gewerbeberechtigung.
Diplomanerkennung für gewerbliche Tätigkeiten (§ 373c u. § 373d GewO 1994)
Letzte Änderung am: 16.02.2023