Allgemeine Informationen zu Präventivdienste
Unter Präventivdienste werden Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner, sonstige Fachleute (z.B. Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen) aber auch die Präventionszentren der Unfallversicherungsträger verstanden.
Die Präventivdienste haben die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (AG), aber auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (AN), die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) und die Betriebsräte in Fragen des Arbeitsschutzes zu beraten, bei der Erfüllung ihrer Arbeitsschutz-Verpflichtungen zu unterstützen und im Arbeitsschutzausschuss mitzuwirken.
Die AG haben dafür zu sorgen, dass die Betreuung der Arbeitsstätte durch die PFK in einer dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz entsprechender Weise gewährleistet ist
Dazu gibt es für die einzelnen Fachaufgaben mehrere Möglichkeiten:
Im Bereich der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Gestaltung der Arbeitsplätze können mit diesen Aufgaben
- Sicherheitsfachkräfte (SFK; betriebseigene, externe, Sicherheitstechnisches Zentrum) oder (in Arbeitsstätten mit bis zu 50 AN)
- Präventionszentren der Unfallversicherungsträger (z. B. AUVAsicher) betraut werden;
- in Arbeitsstätten mit bis zu 50 AN kann aber auch der/die AG selbst diese Funktion übernehmen (Unternehmermodell).
Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivfachkräfte - Unvereinbarkeiten (PDF, 0,2 MB)
Im Bereich des Gesundheitsschutzes, der arbeitsbezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung können
- Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner (betriebseigene, externe, Arbeitsmedizinisches Zentrum)
oder in Arbeitsstätten mit bis zu 50 AN - Präventionszentren der Unfallversicherungsträger (z.B. AUVAsicher) betraut werden.
In Arbeitsstätten mit bis zu 50 AN hat die Präventivbetreuung in Form von Begehungen zu erfolgen, die
- bei 1 bis 10 AN mindestens in 2-Jahresabständen,
- bei 1 bis 10 AN, die nur auf Büroarbeitsplätzen sowie Arbeitsplätzen mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen arbeiten, mindestens in 3-Jahresabständen,
- bei 11 bis 50 AN mindestens jährlich durchzuführen sind, wobei diese Begehungen nach Möglichkeit durch die SFK und AM gemeinsam erfolgen sollen.
Fragen zur Einstufung von Betrieben enthält der Erlass:
Anlage 1: Häufigste Wirtschaftsklassen (PDF, 0,1 MB)
Anlage 2: Tätigkeiten im Büro und Vergleichbares (PDF, 0,1 MB)
In Arbeitsstätten mit über 50 AN (beachten Sie dazu die Sonderregelungen des § 77a ASchG) sind SFK und AM mindestens im Ausmaß der im §82a ASchG geregelten Präventionszeit zu beschäftigen.
Diese beträgt pro Kalenderjahr und AN für
- Büroarbeitsplätze 1,2 Stunden und für
- sonstige Arbeitsplätze 1,5 Stunden.
Für Nachtarbeit ist ein Zuschlag zu berücksichtigen.
Die Aufteilung der Präventionszeit ist wie folgt geregelt:
- mindestens 40% auf die SFK
- mindestens 35% auf den/die AM
- den Rest je nach Gefährdungs- und Belastungssituation in der Arbeitsstätte auf sonstige geeignete Fachleute, insbesondere auf ArbeitspsychologInnen und/oder SFK oder AM.
Die PFK haben über ihre Einsatzzeit und Tätigkeiten (Besichtigungen, Beratungen, Untersuchungen) Aufzeichnungen zu führen und dem/der AG einen Jahresbericht (Aktivitäten, Verbesserungsvorschläge, Auswirkung ihrer Tätigkeit auf Präventionsmaßnahmen im Betrieb) vorzulegen.
Informationen zur Arbeitspsychologie
Näheres zur Arbeits- und Organisationspsychologie
Näheres zu den Qualifikationskriterien für ArbeitspsychologInnen
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Broschüre
Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung (Präventivdienste (PDF, 0,2 MB)
und dem
Erlass zu sonstigen Fachleuten (PDF, 0,1 MB)
samt
Beilage (PDF, 0,1 MB)
Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinischen Zentren
Ausbildungseinrichtungen SFK
Auslegungsfragen
- Präventivfachkräfte, Weisungsfreiheit und organisatorische Einrichtung (PDF, 0,2 MB)
- Präventivdienste - Sonstige Fachleute/Präventionszeit (PDF, 0,1 MB)
- Präventivdienste; Vorrang betriebseigener PFK-Betreuung nach ASchG (Konzernumstrukturierung, PFK-Outsourcing) (PDF, 0,2 MB)
- Einrechnung arbeitsmedizinischer Untersuchungen in die Präventionszeit der ArbeitsmedizinerInnen (§ 82 Z 5 ASchG) (PDF, 0,2 MB)
- Einrechnung arbeitsmedizinischer Untersuchungsdokumentation in Präventionszeit gem. § 82 Z 5 ASchG (PDF, 0,1 MB)
- Unterbringung von Arbeitsmedizinern in Sanitätsräumen (PDF, 0,1 MB)
- BVwG-Erkenntnis zur Beschäftigung von ArbeitsmedizinerInnen (PDF, 0,1 MB)
- ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz, Verlängerung des Begehungsintervalls für bestimmte Arbeitsstätten in § 77a Abs. 2 Z 1a ASchG (PDF, 0,1 MB)
Letzte Änderung am: 04.05.2020