Präventivdienste, Präventionszeit

Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Präventionszeit kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse über das Kalenderjahr verteilt werden.

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen aber bei besonderem Betreuungsbedarf die Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und Arbeitsmedizinerinnen) hinzuziehen, erforderlichenfalls auch weitere geeignete Fachleute – z.B. bei arbeitsstättenbezogenen Maßnahmen (Plexiglasabschirmung, Eingangstrennung), Änderung von Arbeitsvorgängen, Neubewertung des PSA-Einsatzes, arbeitsmedizinische Fragen zum Einsatz von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen für bestimmte Tätigkeiten. Die Präventivdienstbetreuung bezieht auch Arbeitsvorgänge in auswärtigen Arbeitsstellen mit ein (z.B. bei Krankentransporten), ebenso die Aktualisierung der Arbeitsplatzevaluierung, Unterweisungsorganisation oder Erstellung von Betriebsanweisungen.

Beratungen der Präventivdienste zu arbeitsbedingt erforderlichen Covid-19-Präventionsmaßnahmen können in die PFK-Präventionszeit eingerechnet werden. Nicht einrechenbar sind – wie sonst auch – Tätigkeiten, die nichts mit dem Arbeitsplatz zu tun haben.

Die Präventivdienstbetreuung kann auch elektronisch oder in sonst geeigneter Weise erfolgen, bei persönlicher Beratung müssen ebenfalls die Corona-Verhaltensregeln eingehalten werden (Abstand, Händewaschen, Desinfektionsmittel). Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner/Arbeitsmedizinerinnen, sonstige Fachleute und Belegschaftsorgane müssen zusammenarbeiten. Die Dokumentation der Präventivdiensttätigkeit erfolgt auch im Eigeninteresse der Präventivdienste.

§§ 76 und 77a  ASchG

§ 81 ASchG

§ 82a ASchG

PFK-Beratung und Unterstützung zu arbeitsbedingten Covid-19-Präventionsmaßnahmen 

Welche PFK-Tätigkeiten in die Präventionszeit der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung einrechenbar sind, ist gesetzlich geregelt (§§ 77, 82 ASchG) und ergibt sich weitgehend aus der Arbeitsplatzevaluierung. Auch die Aktualisierung der Arbeitsplatzevaluierung hinsichtlich arbeitsbedingt notwendiger Covid-19-Präventionsmaßnahmen im Betrieb ist in die Präventionszeit der PFK einrechenbar (§ 82a ASchG) - z.B.  Auswahl der geeigneten persönlichen Schutzausrüstung für Beschäftigte, die in unmittelbarem Covid-19-Patientenkontakt arbeiten.

§ 77 ASchG (Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte)

§ 82 ASchG (Tätigkeiten der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner)

Nicht in die Präventionszeit einrechenbar sind gesundheitspolitische Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinbevölkerung vor Infektionskrankheiten wie Covid-19, die zwar helfen, eine weitere Ausbreitung der Pandemie zu verhindern, aber nicht gezielt die Prävention gegen eine arbeitsbedingte betriebliche Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit bezwecken.“   

SARS-CoV-2-Tests und COVID-19-Schutzimpfungen (Präventionszeit)

Aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG) können ab 22. Jänner 2021 aber die von Arbeitsmedizinern und Arbeitsmedizinerinnen zur Pandemiebekämpfung bei Beschäftigten durchgeführte Sars-Cov-2-Tests und Covid-19-Schutzimpfungen abweichend von § 82 ASchG in die Präventionszeit eingerechnet werden, auch wenn kein spezifischer arbeitsbedingter Zusammenhang mit der Tätigkeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen besteht. Kann eine Covid-19-Clusterbildung im Betrieb dadurch frühzeitig verhindert werden, kommt das den Beschäftigten, der Allgemeinbevölkerung und dem Unternehmen zugute – ein arbeitsbedingter Zusammenhang dieser Pandemiemaßnahmen mit den betrieblichen Arbeitsbedingungen und der durchzuführenden Tätigkeit der Beschäftigten besteht jedoch nicht.

  • Ein Sars-CoV-2-Test gilt als arbeitsmedizinische Untersuchung. Arbeitsmedizinische Untersuchungen sind gemäß § 82 Z 5 ASchG insgesamt jedoch nur bis max. 20 % in die jährliche Präventionszeit einrechenbar.
  • COVID-19-Schutzimpfungen sind auch ohne arbeitsbedingten Zusammenhang in die Jahrespräventionszeit gem. § 82 Z 6 ASchG einrechenbar (keine Obergrenze).

 § 12 Abs. 3a COVID-19-MG

Die arbeitsmedizinische Betreuung muss aber dessen ungeachtet ordnungsgemäß nach ASchG während des gesamten Kalenderjahres erfolgen. Ist die Präventionszeit bereits ausgeschöpft muss gegebenenfalls zusätzliche Präventionszeit zur Verfügung gestellt werden.

Auswirkungen der Kurzarbeit auf die Präventionszeit

Das Ausmaß der Präventionszeit pro Kalenderjahr richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einer Arbeitsstätte von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber beschäftigt werden, und nach der Art des Arbeitsplatzes (Büroarbeitsplätze, sonstige Arbeitsplätze, Nachtarbeit). Auswärtige Arbeitsstellen (z.B. Außendienst) und Baustellen sind einzubeziehen. Danach können bei der Berechnung der Präventionszeit teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend dem Umfang Ihrer Beschäftigung anteilsmäßig berücksichtig werden. 

Ändert sich nun während dem laufenden Kalenderjahr das Beschäftigungsausmaß einzelner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (z.B. durch die Vereinbarung von Kurzarbeit) darf – allein aufgrund dieses Umstandes – die Präventionszeit für das laufende Kalenderjahr aber nicht neu berechnet werden. Zulässig ist die Neuberechnung der jährlichen Präventionszeit im laufenden Kalenderjahr nur dann, wenn sich die Anzahl der Beschäftigten, die der ursprünglichen Berechnung zugrunde lag, um mehr als 5% ändert. Es geht also nicht um Änderungen im Ausmaß der Arbeitszeit, sondern um solche im Beschäftigtenstand an sich.

Zur Überbrückung der Kurzarbeitsperiode kann auch bei unveränderten Präventionszeiten die Präventivdienstbetreuungszeit unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse auf das Kalenderjahr aufgeteilt werden und z.B. während der Kurzarbeitszeit verringert oder für beschäftigungsfreie Wochen ausgesetzt werden. Bei Nichtverlängerung der Kurzarbeit kann gegen Jahresende die dann noch fehlende erforderliche Präventionszeit nachgeholt werden.

Sollte die organisatorische Einrichtung der Präventivfachkräfte anlässlich der Kurzarbeit neugestaltet werden, ist der Vorrang interner Präventivdienste und die unmittelbare Unterstellung unter die Unternehmensleitung zu beachten (Arbeitgeberin/Arbeitgeber oder verantwortliche Beauftragte).

Für Arbeitsstätten, die aufgrund des COVID-19 Maßnahmengesetzes oder behördlicher Anordnungen derzeit keine betriebliche Tätigkeit ausüben dürfen, ist eine Neuberechnung der Präventionszeit bei Wiederaufnahme des Betriebs aber möglich (Arbeitsstätten des Handels, von Dienstleistungsunternehmen, Freizeit- und Sportbetrieben). Dasselbe gilt für Betriebe, in denen vorübergehend gar nicht (oder nur rudimentär) gearbeitet wird, nach Ende der Nullphase bei Kurzarbeit, für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit (AMSG-Beihilfen) nach Ende der „Nullzeit“.

§ 82a ASchG

§ 83 ASchG


Letzte Änderung am: 17.02.2021