Gesundheit im Betrieb

Der Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und daraus resultierenden Berufskrankheiten oder arbeitsbedingten Erkrankungen ist ein wichtiger Inhalt bei der Ermittlung, Beurteilung und Festlegung von Maßnahmen im Betrieb.

Die regelmäßige Gesundheitsüberwachung der Beschäftigten bei bestimmten Einwirkungen und Tätigkeiten ist eine gesetzliche Verpflichtung. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind in die Ermittlung und Beurteilung von Gesundheitsgefahren zu integrieren.

Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner beraten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Belegschaftsvertretung sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsplatzgestaltung.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute, insbesondere Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen, hinzuziehen und deren Tätigkeit erforderlichenfalls bis zu 25 % in die Präventionszeit einrechnen. Voraussetzung dafür ist, dass

  • eine Gefährdungs- und Belastungssituation besteht
  • ein Anlassfall gegeben ist
  • die Fachkompetenz der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner oder Sicherheitsfachkräfte nicht ausreicht
  • die hinzugezogenen Fachleute über die erforderliche Qualifikation verfügen

Arbeitsbedingt erforderlicher Impfschutz

Bestimmte berufliche Tätigkeiten können mit einer besonderen Gefahrenexposition verbunden sein und für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein arbeitsbedingtes Risiko z.B. von Infektionskrankheiten mit sich bringen - etwa im Gesundheits- und Pflegebereich, bei der Kinderbetreuung, bei Spezialreinigungen oder in der Abfallwirtschaft. Meist sind, zusätzlich zu den Standardimpfungen, Impfungen gegen Hepatitis A und Hepatitis B zielführend. 

Ob die konkrete Tätigkeit tatsächlich ein arbeitsbedingtes Infektionsrisiko mit sich bringt und ein geeigneter Impfstoff zur Verfügung gestellt werden muss ist, wie alle anderen Risken am Arbeitsplatz, vorweg im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung nach § 4 ASchG zu klären (Ermittlung und Beurteilung der Gefahren am Arbeitsplatz, Festlegung von Schutzmaßnahmen). Vorrangig müssen Arbeitsbedingungen aber so verbessert werden, dass ein Infektionsrisiko überhaupt ausgeschlossen wird und eine Impfung gar nicht erst erforderlich ist (Grundsätze der Gefahrenverhütung). Ist dies nicht möglich und ergibt die Evaluierung, dass durch eine arbeitsbedingt notwendige Impfung ein Schutz der Beschäftigten erreicht werden kann, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, diese Impfungen anzubieten und die Kosten dafür zu tragen, soweit nicht seitens des Sozialversicherungsträgers die Kosten übernommen werden. (§§ 4 und 5, 7, 43 Abs. 4 ASchG, DOK-VO)

Bei Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen gilt § 5 Abs. 4 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA: Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, dass ein Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen besteht, gegen die es wirksame Impfstoffe gibt, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den betreffenden Beschäftigten die Impfung anbieten und sicherstellen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über Vor- und Nachteile der Impfung und der Nichtimpfung informiert werden. (§§ 5, 12 VbA)

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können nicht gezwungen werden, sich einer Impfung zu unterziehen. Bei Weiterbeschäftigung ungeimpfter Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer (oder bei Nichtauskunft zum Impfstatus) sind aus Arbeitsschutzsicht u.U. zusätzliche Maßnahmen nötig (z.B.: Anpassung der Evaluierung, Festlegung weiterer Schutzmaßnahmen, Bedachtnahme auf bestimmte Faktoren beim Arbeitseinsatz - § 6 ASchG). Ein Beschäftigungsverbot bzw. eine rechtlich zulässige Versetzung kann sich im Einzelfall aufgrund des Arbeitsrechts ergeben (Arbeitsvertrag, allgemeine Fürsorgepflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, v.a. wenn ungeimpfte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit andere Personen gefährden). Gesetzliche Beschäftigungsverbote gelten im Arbeitsschutzrecht nur bei Nichteignung nach ärztlicher Untersuchung im Rahmen der VGÜ-Gesundheitsüberwachung (Eignungs- und Folgeuntersuchungen v.a. bei Exposition gegenüber gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen) und für besonders schutzbedürftige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Jugendliche, Schwangere aufgrund KJBG-VO, MSchG). Das Arbeitsinspektorat kann außerdem die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen erforderlichenfalls mit Bescheid untersagen oder von Bedingungen abhängig machen (§ 6 Abs. 5 ASchG). Zum Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmereinsatz ist generell auch § 6 ASchG zu beachten: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit berücksichtigen, dabei ist insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.

Von arbeitsbedingt erforderlichen Impfungen nach ASchG zu unterscheiden sind Impfverpflichtungen etwa auf landesrechtlicher Ebene zum Krankenanstalten-Hygienerecht (z.B. verpflichtende Impfungen des Gesundheitspersonals in Krankenanstalten), welche den Schutz der Patientinnen und Patienten und die Einhaltung von Hygienestandards zum Ziel haben, nicht vorrangig den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz. Hier können strengere Impfvorgaben bestehen, die über den Arbeitsschutz hinausgehen.

Impfempfehlungen unter Berücksichtigung spezifischer Berufsgruppen finden sich auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Informationen zur Einrechenbarkeit von Impfungen in die Präventionszeit 

Leitlinie "Epilepsie am Arbeitsplatz"

Die Leitlinie "Epilepsie am Arbeitspaltz" hat das Ziel, die Eingliederung von Menschen mit Epilepsie am Arbeitsmarkt zu verbessern.

Die Leitlinie soll Ärztinnen und Ärzten, Beraterinnen und Beratern sowie anderen Fachkräften eine individuelle Beurteilung unter Berücksichtigung der Art und des Schweregrades der Epilepsie, der Arbeitsfähigkeit und die Risikoabschätzung von Tätigkeiten erleichtern.

Die Leitlinie wurde von Vertreterinnen und Vertretern der Österreichischen Gesellschaft für Epileptologie, des Bundessozialamts, der Ärztekammer, der AUVA, des Arbeitsinspektorats, der Wirtschaftskammer, der Arbeiterkammer, des ÖGB, des AMS und der Epilepsie & Arbeit gemeinnützige Beratungs und Entwicklungs GmbH sowie der Epilepsie Interessensgemeinschaft Österreich erarbeitet.

Letzte Änderung am: 18.10.2024