Berufskrankheiten
Berufskrankheiten sind Schädigungen der Gesundheit durch eine versicherte Tätigkeit, die durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger entschädigt werden. Sie sind meist chronisch verlaufende Erkrankungen, deren Ursachen vorwiegend monokausal bewertet werden und die durch Arbeitsverfahren oder zu verarbeitende Arbeitsstoffe entstehen.
Liste der anerkannten Berufskrankheiten
Die Liste der anerkannten Berufskrankheiten ist dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) als Anlage 1 beigefügt. Durch eine Generalklausel stehen auch Krankheiten unter Versicherungsschutz, die nicht in dieser Liste enthalten sind; sie müssen nachweisbar berufsbedingt sein und durch schädigende Stoffe oder Strahlen hervorgerufen werden.
Für die Überarbeitung und Aufnahme von neuen Berufskrankheiten ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig.
Ausgelöst werden Berufskrankheiten durch
- gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe wie Blei, Toluol, Trichlorethan, Arsen, Benzol, Phosphor, Quecksilber
- physikalische Einwirkungen wie Lärm, ständiger Druck, Erschütterungen, Strahlung
- Infektionserreger wie Hepatitis A, B oder C, Salmonellen, Tuberkulose
- Stäube, welche die Atemwege oder Lunge belasten, wie Quarzstaub, Asbest und Hartmetallstaub
- Hautkrankheiten wie akutes oder chronisches Hautekzem, z.B. bei Frisörinnen und Frisören oder bei im Reinigungsgewerbe Beschäftigten
- allergische Atemwegserkrankungen wie Asthma bronchiale durch z.B. Mehlstaub oder Isocyanate
Beispiele für anerkannte Berufskrankheiten
Weißfinger-Syndrom (BK 20)
Ein Forstarbeiter, der jahrelang mit vibrierenden Werkzeugen (insbesondere Motorsägen) gearbeitet hat, leidet unter einer Gefäßerkrankung (Raynaud-Syndrom), die durch anfallsweises Erblassen der Hände und durch Schmerzen in Erscheinung tritt.Lungenkrebs (BK 26c)
Ein Arbeitnehmer, der als Steinmetz der Einwirkung von Quarzstaub ausgesetzt war, erkrankte zuerst an einer Silikose (Staublungenerkrankung) und schließlich an Lungenkrebs.Lungenerkrankung (BK 28)
Ein Arbeitnehmer, der viele Jahre vorwiegend als Aluminiumschweißer im Fenster- und Fassadenbau tätig war, leidet an einer chronischen Lungenerkrankung, die durch die Ablagerung von Aluminiumstäuben verursacht wurde (Pneumokoniose).Asthma bronchiale (BK 30)
Bei einer Arbeitnehmerin brach noch während ihrer Tischlerlehre ein Asthma bronchiale durch die Einwirkung von Holzfeinstäuben aus.Bäckerasthma (BK 30)
Bei einer Bäckerin kam es bereits in den ersten Berufsjahren zu Augenrinnen und Juckreiz an den Händen, wenn sie der Einwirkung von Mehl ausgesetzt war. Schließlich traten trotz Therapie deutliche Atembeschwerden auf.Lärmschädigung (BK 33)
Ein Schlosser, der zusätzlich als Disc jockey arbeitet und auch bei dieser Tätigkeit einer Lärmeinwirkung ausgesetzt ist, weist auf einem Ohr bereits einen massiven Hörverlust auf und leidet an einem Tinnitus (Ohrgeräusch).- Lungenerkrankung (BK 41)
Husten und zunehmende Atemnot führten eine Arbeitnehmerin, die bei der Lackherstellung einer Einwirkung von isocyanathältigen Härtern ausgesetzt war, zur lungenfachärztlichen Begutachtung. Es wurde eine Erkrankung der tieferen Atemwege mit einer deutlichen Funktionseinschränkung diagnostiziert. - Nasennebenhöhlenkarzinom (BK 45)
Bei einem Tischler, der jahrzehntelang vorwiegend mit der Herstellung von Möbeln beschäftigt war, wurde ein Siebbeinkarzinom diagnostiziert. - Schädigung des Nervensystems (BK 52)
Eine Textildruckerin war jahrelang in der Siebdruckreinigung beschäftigt und der Einwirkung von organischen Lösungsmitteln bei unzureichender Erfassung der Dämpfe durch lüftungstechnische Maßnahmen ausgesetzt. - Latexallergie (BK 53)
Eine zahnärztliche Assistentin entwickelte eine Allergie auf Latex und litt dadurch unter anfallsartiger Atemnot insbesondere auch bei der Verwendung von Desinfektions- und Reinigungsmitteln.
Die überwiegende Anzahl der hier angeführten Berufskrankheiten führte dazu, dass die Betroffenen ihren Beruf aufgeben mussten. Hauterkrankungen und Asthma bronchiale können per Gesetz nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn die schädigende Tätigkeit aufgegeben wird.
Verfahren zur Anerkennung von Berufskrankheiten
Behandelnde Ärztinnen und Ärzte müssen den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit dem zuständigen Träger der Unfallversicherung melden. Die Meldung kann aber auch durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber oder die/den Betroffenen selbst erfolgen.
Im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens wird festgestellt, ob
- eine Anerkennung durch die Unfallversicherung,
- eine Rentenzahlung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit
erfolgen kann.
Nach der Generalklausel können Krankheiten im Einzelfall als Berufskrankheit anerkannt werden. Sie müssen nachweislich berufsbedingt sein und die Unfallversicherung auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellen, dass die Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung gesundheitsgefährdender Stoffe oder Strahlen entstanden ist. Diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesundheitsministerin bzw. des Gesundheitsministers.
Wie können Berufskrankheiten verhindert werden?
Im Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz sind u.a. folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Ersatz von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen
- Kapselung von Anlagen/Maschinen
- Erfassung von Dämpfen und Stäuben durch funktionstüchtige Absauganlagen
- Einführung von medizinischen Instrumenten mit integrierten Sicherheits- und Schutzmechanismen anstelle von konventionellen Systemen im Krankenhaus- und Gesundheitswesen
- ausreichende und nachweisliche Information und Unterweisung der Beschäftigten über die Gefahren am Arbeitsplatz
- Verbot der Nahrungsaufnahme am Arbeitsplatz
- hygienische Maßnahmen wie z.B. Händewaschen vor der Nahrungsaufnahme, ausreichende Körperreinigung nach Beendigung der Arbeit, Tragen von Arbeitskleidung
- Schutzmaßnahmen gegen Lärm, Vibrationen und optische Strahlung
- ergonomische Arbeitsplatzgestaltung
Anzahl der anerkannten Berufskrankheiten
In den Tätigkeitsberichten der Arbeitsinspektion werden vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat, die Anzahl der anerkannten Berufskrankheiten, aufgegliedert nach Branchen und Geschlecht, veröffentlicht.
Im Jahr 2021 wurden 6.673 Krankheitsfälle als Berufskrankheit anerkannt. Die häufigsten anerkannten Beurfskrankheiten betrafen:
durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit (BK 33): 559
Asbestose, bösartige Neubildungen durch Asbest (BK 27): 110
Hauterkrankungen (BK 19): 102
Erkrankungen der Atemwege durch chem.-irritative oder toxische Stoffe (BK 41): 69 und
durch allergisierende Stoffe verursachte Erkrankungen an Asthma bronchiale (BK 30): 44.
Im Jahr 2021 wurden 5.700 (2020: 98) Krankheitsfälle der BK 38 (Infektionskrankheiten) als Berufskrankheit anerkannt. Der Grund für den massiven Anstieg ist die Einstufung von COVID-19 als Berufskrankheit für gewisse Berufsgruppen im medizinischen Bereich.
In 89 Fällen verliefen die Berufskrankheiten tödlich (65 davon entfielen auf die BK 27).
Weiterführende Informationen
Österreichische Sozialversicherung
Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs
Projekt BK 19 - berufsbedingte Hauterkrankungen: Ein umfassendes systematisches Präventionsprogramm der AUVA zur Vermeidung der Berufskrankheit BK 19.
Letzte Änderung am: 07.04.2023