Vorankündigung

Für umfangreichere Bauarbeiten haben Bauherrinnen und Bauherrn (falls bestellt: Projektleiterinnen und Projektleitern) eine Vorankündigung zu erstellen, die dem zuständigen Arbeitsinspektorat übermittelt werden muss. Dazu ist die Baustellendatenbank der BUAK zu verwenden.

Eine Vorankündigung ist erforderlich für Baustellen, bei denen voraussichtlich:

  1. die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder
  2. deren Umfang 500 Personentage übersteigt.

§ 6 BauKG

Die Vorankündigung hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten von Bauherrinnen und Bauherrn (Projektleiterinnen und Projektleitern) zu erfolgen. In Ausnahmefällen (Katastrophenfälle, unaufschiebbare Arbeiten) kann die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes erfolgen.

Zuständig ist jenes Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk die Baustelle gelegen ist.

Die Vorankündigung muss beinhalten:

  1. Datum der Erstellung,
  2. genauer Standort der Baustelle,
  3. Name und Anschrift des Bauherrn/der Bauherrin, des Projektleiters/der Projektleiterin und der Planungs- und Baustellenkoordinatorinnen und Baustellenkoordinatoren,
  4. Angaben über die Art des Bauwerks,
  5. Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und über deren voraussichtliche Dauer,
  6. Angaben über die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
  7. Angaben über die Zahl der dort tätigen Unternehmen und Selbständigen,
  8. Angabe der bereits beauftragten Unternehmen.

Die Vorankündigung ist jeweils in der aktuellen Fassung sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.

Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen (häufig treten Änderungen bei auf der Baustelle tätigen Unternehmen ein). Es sind jene Unternehmen einzutragen, die tatsächlich vor Ort tätig sind (auch die Sub bzw. Sub-Sub Unternehmen). Für die Koordination auf der Baustelle ist es wichtig zu wissen, wer auf der Baustelle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt und daher Ansprechperson für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz ist.

Eine neuerliche Übermittlung der Vorankündigung an die BUAK ist bei Änderungen nicht erforderlich.

Letzte Änderung am: 02.03.2022