Kommentiertes Bauarbeitenkoordinationsgesetz

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30.01.2023:  Das kommentierte BauKG wurde im Kommentar zu § 9 Abs. 1 "Zustimmungsform" durch ein OGH Erkenntnis angepasst.

Aufbau des BauKG

Das BauKG gilt für alle Baustellen, auf denen ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden und regelt als Arbeitnehmerschutzvorschrift die Bauherrenpflichten zur Koordination des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes:

  • Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen: §§ 1 u. 2
  • Koordinatorenbestellung, Aufgabenbereiche (ArbeitnehmerInnen mehrerer Arbeitgeber): §§ 3 bis 5
  • Vorankündigung (größere Baustellen): § 6
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (größere Baustellen oder besondere Gefahren); Evaluierung als SiGe-Plan: § 7
  • Unterlage für spätere Arbeiten: § 8
  • Übertragung der Bauherrnpflichten an Projektleiter, Projektleiterin; Betriebsangehörige (keine Verantwortlichkeit): § 9
  • Strafbestimmungen, Inkrafttreten, Vollziehung: §§ 10 bis 12

Mit dem BauKG wird die EU-Baustellenrichtlinie (RL 92/57/EWG) umgesetzt. 

Artikel I (Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. II des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II (BauKG)

§ 1 Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz soll Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten gewährleisten.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Baustellen, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Erläuterung § 1 Abs.2: Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen
Das BauKG gilt nur für Baustellen, auf denen während der gesamten Bauphase mindestens ein, eine Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin auf der Baustelle tätig wird, also nicht im Fall der echten Nachbarschaftshilfe oder beim „Pfusch“.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von

  1. Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind;
  2. Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden ist;
  3. Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287.

Erläuterung § 1 Abs.3: Bundesbedienstete, Betriebe, Selbständige
Das BauKG gilt für ArbeitnehmerInnen in Betrieben des Bundes oder der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, ebenso für ArbeitnehmerInnen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes oder Länder und Gemeinden. Das BauKG gilt nicht für Eigenregiearbeiten der Dienststellen oder bei Bauarbeiten in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach dem Landarbeitsgesetz (LAG 1984). Das BauKG gilt auch nicht für Selbstständige; einzelne BauKG-Regelungen sind aber auch auf die Anwesenheit von Selbstständigen und deren Tätigkeit auf der Baustelle bezogen (z.B. § 5 Abs. 2). (s.a. zu § 12 - Kontrolle)

Erläuterung § 1 Abs.3: Anlagen militärischer Besonderheit
Nach dem Militärbefugnisgesetz ist eine Verlässlichkeitsprüfung bei Betreten von Anlagen militärischer Besonderheit vorgesehen.

Im Zusammenhang mit Bauvorhaben, die sich auf Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung beziehen, scheint es geboten, auf folgende neue Rechtslage hinzuweisen: Das Militärbefugnisgesetz - MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, in Kraft getreten mit 1. Juli 2001, sieht vor, dass eine Verlässlichkeitsprüfung jener Personen zu erfolgen hat, die entweder Zugang zu militärischen Rechtsgütern erlangen sollen oder sich im räumlichen Umfeld von Personen oder Sachen aufhalten, deren Schutz und Sicherung im Rahmen des militärischen Wachdienstes erforderlich ist (§ 23 Abs. 3 Z 1 und 2 MBG). Wenngleich das BauKG in seinem § 1 Abs. 3 Z 2 ArbeitnehmerInnen des Bundes, auf die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz - B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, Anwendung findet, von seinem Geltungsbereich ausnimmt und das BauKG daher für Bauvorhaben, die vom Bundesministerium für Landesverteidigung in Eigenregie ausgeführt werden, nicht gilt, kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Bauvorhaben im Zusammenhang mit Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit von externen Bauunternehmen ausgeführt werden. In diesen Fällen können externe Dritte auf solchen Baustellen jedoch nur unter der Voraussetzung tätig werden, dass sie sich auf Verlangen der jeweiligen Militärdienststelle zuvor einer Verlässlichkeitsprüfung nach § 23 MBG unterzogen haben.

(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Bohr- und Förderarbeiten in mineralgewinnenden Betrieben, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen.

Erläuterung § 1 Abs.4: Bergbau
Das BauKG gilt auch im Bergbau, sofern es sich nicht um Bohr- und Förderarbeiten in mineralgewinnenden Betrieben, die dem MinroG unterliegen, handelt. Bei reinen Rekultivierungsarbeiten handelt es sich nicht um ein "Aufsuchen" oder "Gewinnen" i.S.d. MinroG, weshalb das BauKG anzuwenden ist. Das Gleiche gilt für Bergungsarbeiten.

(5) Dieses Bundesgesetz gilt unbeschadet der im Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, geregelten Verpflichtungen der Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen. 

Erläuterung § 1 Abs.5: ASchG
Die ASchG-Koordinationspflichten (§ 8) sind zusätzlich zum BauKG zu beachten. Primär ist der Arbeitgeber, die Arbeitgeberin verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der bei ihm/bei ihr beschäftigten ArbeitnehmerInnen zu sorgen. Die BauKG-Pflichten von Bauherrn, ProjektleiterInnen und Koordinatoren, Koordinatorinnen für Sicherheit und Gesundheitsschutz sind inhaltlich etwas völlig Neues, die Bestimmungen des ASchG bleiben dadurch unberührt. (s.a. zu § 5)

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Bauherr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.

Erläuterung § 2 Abs.1: Bauherrnbegriff
Bauherr im Sinne des BauKG bleibt jene natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag das Bauwerk ausgeführt wird. Bauherr ist jene erste Person in der Kette allfälliger weiterer Aufträge, für die und in deren Auftrag das Bauwerk errichtet wird. Auch der vom Bauherrn beauftragte Generalunternehmer kann daher nicht zum Bauherrn im Sinne des BauKG werden. Nicht entscheidend für die Bauherreneigenschaft im Sinne des BauKG ist, wer das wirtschaftliche Risiko der Bauführung trägt.

Bundesländer (Gebietskörperschaften) sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und können daher ebenfalls Trägerin von Rechten und Pflichten nach BauKG sein.

Erläuterung § 2 Abs.1: Sonstige Gesellschaften
Auch sonstige Gesellschaften, die keine juristischen Personen im Rechtssinn sind (wie z.B. Aktiengesellschaften, GesmbH), denen aber Rechtspersönlichkeit zukommt, können Träger von Rechten und Pflichten nach dem BauKG sein (Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften: KEG, OEG). 

(2) Projektleiter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung des Bauwerks beauftragt ist. Als Projektleiter kann auch ein fachkundiger Dritter bestellt werden, der Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben im Auftrag des Bauherrn durchführt.

Erläuterung § 2 Abs.2: ProjektleiterInnen
Bauherrn können ProjektleiterInnen beauftragen, sind dazu aber nicht verpflichtet. Projektleiter, Projektleiter in kann ein direkt vom Bauherrn beauftragtes Unternehmen sein wie z.B. Generalunternehmer, Generalunternehmerin, nicht aber Subunternehmen (weil nicht direkt vom Bauherrn beauftragt).

ProjektleiterInnen können Selbständige, Betriebsangehörige oder an der Ausführung des Bauwerks beteiligte Unternehmen sein (z.B. Baumeister); seit dem ANS-RG auch externe Dritte (zB. Bauträger), sofern sie die erforderliche Fachkunde aufweisen und Arbeiten im Zusammenhang mit dem jeweiligen Bauvorhaben für den Bauherrn durchführen. Nach einigen Bauordnungen muss ein nach gesetzlichen Bestimmungen (z.B. ZiviltechnikerG, GewO) befugter „Bauleiter (Bauführer)“ bestellt werden, der zusätzlich auch mit der Projektleitung nach BauKG beauftragt werden kann.

Erläuterung § 2 Abs.2: Beauftragung mehrerer ProjektleiterInnen
Auch mehrere ProjektleiterInnen können beauftragt werden, sofern dies direkt durch den Bauherrn erfolgt und der Auftrag und Verantwortungsbereich zwischen den ProjektleiterInnen untereinander und gegenüber dem Bauherrn klar abgegrenzt sind (nicht zulässig: Weiterübertragung als „Sub-Projektleiter, Projektleiterin“).

Erläuterung § 2 Abs.2: Übertragung von Bauherrenpflichten
Zusätzlich zur Beauftragung mit der Projektleitung können auch Bauherrnpflichten auf den Projektleiter, die Projektleiterin mit dessen/deren Zustimmung übertragen werden. Eine Pflichtenübertragung auf Betriebsangehörige des Bauherrn ist aber nicht möglich (§§ 9 Abs. 2 u. 10 Z 2). Eine zusätzliche Übertragung der Koordinatorenaufgaben durch den Bauherrn auf ProjektleiterInnen ist bei entsprechender Qualifikation zulässig (s. zu § 3).

(3) Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung.

Erläuterung § 2 Abs.3: Baustellenbegriff - Allgemein
Zur Frage der Abgrenzung von Bauarbeiten zu sonstigen Tätigkeiten ist die einheitliche Nomenklatur der Wirtschaftsklassensystematik ÖNACE 2008 heranzuziehen. Alle allgemeinen und spezialisierten Hoch- und Tiefbautätigkeiten gemäß ÖNACE 2008, Abschnitt F – Bau, gelten als Hoch- und Tiefbauarbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 ASchG und des § 2 Abs. 3 BauKG.

Koordinatoren/Koordinatorinnen sind z.B. auch bei der Durchführung von Maler- und Reinigungsarbeiten auf Hoch- oder Tiefbau-Baustellen oder bei Sanierungsbauarbeiten in Wohnungen zu bestellen, ebenso bei der Installation von maschinentechnischen Ausrüstungen im Rahmen einer Bauwerksausführung (also nicht, wenn die Baustelle bereits als abgeschlossen übergeben wurde und z.B. für eine Neuinstallation, für die Reparatur oder für Umbauten von Maschinenanlagen ein - vom ursprünglichen Bauherrenauftrag zur Bauwerksausführung - getrennter Auftrag erteilt wurde). Im Regelfall wird die Reparatur von Maschinen oder deren Umbauten im kleineren Rahmen in bestehenden Anlagen mangels Baustelleneigenschaft keine dem BauKG unterliegende Tätigkeit sein, anders aber, wenn zusätzlich auch Vorarbeiten wie z.B. Betonarbeiten zur Fundamenterrichtung notwendig werden oder Herstellungs- bzw. Wartungsarbeiten für Versorgungsleitungen erfolgen und diese Arbeiten im Zuge von Änderungen an baulichen Anlagen oder Erdarbeiten miterledigt werden, oder wenn solche Tätigkeiten überhaupt im Rahmen einer Neuerrichtung oder von Umbauten bestehender Produktionsanlagen durchgeführt werden. Solche Vorhaben können im Regelfall nämlich nicht ohne Arbeiten im Sinn der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 BauKG durchgeführt werden.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Koordinatorenbestellung besteht gemäß § 3 Abs. 1 weiters nur dann, wenn ArbeitnehmerInnen mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinander folgend - einander beeinflussend - tätig werden: In der Praxis mangelt es insbesondere bei Sanierungsarbeiten im privaten Wohnbereich oft an dieser Voraussetzung der Gleichzeitigkeit oder Aufeinanderfolge des Tätigwerdens und ist daher eine Koordinatorenbestellung in vielen Fällen deshalb auch gar nicht erforderlich.

Erläuterung § 2 Abs.3: Baustellenbegriff - Abgrenzung

  1. Renovierungsarbeiten, Reparaturarbeiten usw. ohne Hoch- und Tiefbauarbeiten sind keine „Bauarbeiten“ bzw. Arbeiten auf Baustellen, sondern Arbeiten auf „auswärtigen Arbeitsstellen“. Das BauKG gilt mangels Vorliegen einer „Baustelle“ nicht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 BauKG; vgl. § 2 Abs. 3 ASchG).
  2. Abgrenzungsfragen, z.B. bei Installations- oder Malerarbeiten im Hausinneren, sind im Weg der bisherigen Auslegung lösbar: Im Regelfall liegen Hoch- und Tiefbauarbeiten bei nicht nur geringfügigen Eingriffen in die Bausubstanz vor; nur dann gelten BauKG bzw. BauV.
  3. Vom Vorliegen einer „Baustelle“ mit Hoch- und Tiefbauarbeiten hängt auch die Zuständigkeit der Arbeitsinspektorate für Wien ab (§ 3 Abs. 1 der Verordnung über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate).

zu 1)
Baustellen sind zeitlich begrenzte und ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden (§ 2 Abs. 3 BauKG und § 2 Abs. 3 ASchG). Weil das BauKG für alle Baustellen gilt, auf denen ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden (§ 1 Abs. 2 BauKG), kommt es nur dann für Renovierungs-, Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, Maler- und Reinigungsarbeiten oder Sanierungsarbeiten usw. zur Anwendung, wenn ArbeitnehmerInnen diese Tätigkeiten tatsächlich auf Baustellen (mit Hoch- und Tiefbauarbeiten) durchführen. Nur dann bestehen BauKG-Pflichten, insbesondere zur Koordinatorenbestellung, Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans für die Baustelle, einer Vorankündigung oder einer Unterlage für spätere Arbeiten (§§ 3 bis 8 BauKG).

In allen anderen Fällen ist von Arbeiten auf auswärtigen Arbeitsstellen auszugehen, es gelten weder BauKG noch BauV (§ 1 Abs. 2 BauV führt zwar bestimmte Arbeiten als Bauarbeiten ohne Bezug auf Hoch- und Tiefbauarbeiten an, kann aber als ASchG Durchführungsverordnung nur für Baustellen mit Hoch- und Tiefbauarbeiten gelten; s. § 2 Abs. 3 ASchG und Baustellen-Richtlinie 92/57/EWG).

zu 2)
Außerhalb von „klassischen“ Bauarbeiten (z.B. Neuerrichtung, Abbruch von Bauwerken, Fundamentierungsarbeiten) treten Abgrenzungsfragen fallweise bei Dacharbeiten oder besonders bei Arbeiten im Hausinneren auf (z.B. bei Wohnungsumbauten, Maler- und Reinigungsarbeiten), weil bestimmte Tätigkeiten je nach Sachverhalt sowohl „Bauarbeiten auf Baustellen“ oder „Arbeiten auf auswärtigen Arbeitsstellen“ mit vergleichbaren Belastungen und Gefahren sein können. Diese Abgrenzungsfragen sind im Wege der bisher gängigen Auslegung von „Bauarbeiten“ zu lösen:
Im Regelfall sind derartige Tätigkeiten nur dann Hoch- und Tiefbauarbeiten, wenn sie mit nicht nur geringfügigen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sind, wobei jeweils eine Einzelfallbeurteilung zu erfolgen hat (z.B. „Baustelle“ bei nicht unerheblichen Stemmarbeiten im Zuge eines Wohnungsumbaus, hingegen keine „Bauarbeiten“ bzw. keine „Baustelle“ bei nur begleitenden einfachen Stemmarbeiten in geringem Umfang z.B. zum Anschluss einer Waschmaschine; ebenso keine „Baustelle“ bei typischen Parkett-, Fliesenverlegungstätigkeiten, Malerei- oder Tapezierarbeiten durch ArbeitnehmerInnen einschlägiger Gewerbebetriebe, weil kein Eingriff in Bausubstanz als „Hoch-/Tiefbauarbeiten“).

Sollte im Einzelfall aufgrund der durchzuführenden Tätigkeiten dennoch von „Bauarbeiten“ bzw. einer „Baustelle“ i.S.d. BauKG auszugehen sein, bestehen BauKG-Pflichten meist nur in geringem Umfang: Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung, Unterlage für spätere Arbeiten (SiGe-Plan und Vorankündigung nicht erforderlich, je nach Arbeitenabfolge auch keine Koordinatorenbestellung).

zu 3)
§ 3 Abs. 1 der Verordnung über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate stellt zur Abgrenzung der Zuständigkeit der Wiener Arbeitsinspektorate für den 1. bis 6. Aufsichtsbezirk und des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten ebenfalls auf das Vorliegen von „Bauarbeiten“ ab, d.h. auf Baustellen mit Hoch- und Tiefbauarbeiten.

(4) Vorbereitungsphase ist der Zeitraum vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe.

Erläuterung § 2 Abs.4: Vorbereitung
In die Vorbereitungsphase eines Bauprojekts fallen Entwurf, Planung und Vorbereitung (Art. 4 der RL 92/57/EWG). Der Bestellungszeitpunkt von Planungs- und Baustellenkoordinatoren/-koordinatorinnen und deren Aufgabenbereiche in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase sind unterschiedlich.

(5) Ausführungsphase ist der Zeitraum von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten.

Erläuterung § 2 Abs.5: Ausführung
In Abgrenzung zur Vorbereitungsphase beginnt die Ausführungsphase erst mit der Vergabe der Aufträge.

(6) Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Vorbereitungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes (Planungskoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der in § 4 genannten Aufgaben für die Vorbereitungsphase des Bauwerks betraut wird.

(7) Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Ausführungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes (Baustellenkoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der in § 5 genannten Aufgaben für die Ausführungsphase des Bauwerks betraut wird.

(8) Selbständiger ist eine Person, die nicht Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist und die ihre berufliche Tätigkeit zur Ausführung des Bauwerks ausübt.

(9) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (z.B. Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Bauherr, Projektleiter, Koordinator) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(10) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung. 

§ 3 Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz

§ 3. (1) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Dieselbe Person kann Planungs- und Baustellenkoordinator sein. Der Bauherr kann die Aufgaben des Planungs- und Baustellenkoordinators selbst wahrnehmen, wenn er die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt.

Erläuterung § 3 Abs.1: Allgemeines
Art. 3 bis 6 der Richtlinie 92/57 verpflichtet den "Bauherrn" bzw. den "Bauherrn oder Bauleiter" zur Bestellung von Koordinatoren/Koordinatorinnen für die Vorbereitungsphase und für die Ausführungsphase. Eine ähnliche Koordinationspflicht sieht auch Art. 8 des IAO-Übereinkommens (Nr. 167) über den Arbeitsschutz im Bauwesen vor.

Die verpflichtende Bestellung von Koordinatoren/Koordinatorinnen soll eine wirksame Abhilfe gegen die aus dem gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Zusammentreffen der ArbeitnehmerInnen mehrerer (zumindest zweier) Arbeitgeber auf einer Baustelle resultierende erhöhte Unfallgefahr gewährleisten. Koordinatorenaufgabe ist es, bei Einteilung der Arbeiten und Arbeitsabläufe - in der Planungs- und in der Bauphase - darauf zu achten, dass für Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen keine Gefahren entstehen. Die RL 92/57/EWG lässt keine Ausnahme zu.

Die Bestellung eigener Koordinatoren/Koordinatorinnen für Sicherheit und Gesundheitsschutz war dem österreichischen Arbeitnehmerschutzrecht bislang fremd - § 8 ASchG verpflichtet die Arbeitgeber zur Zusammenarbeit und Koordination ihrer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung. Die verpflichtende Bestellung von Koordinatoren/Koordinatorinnen für alle Baustellen, auf welchen ArbeitnehmerInnen mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinanderfolgend beschäftigt werden, zählt zum Kernstück der durch die Umsetzung der RL bedingten Neuerungen. Damit soll wirksame Abhilfe gegen die aus dem gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Zusammentreffen der ArbeitnehmerInnen mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle resultierende erhöhte Unfallgefahr geschaffen werden. Aufgabe des Koordinators ist es, bei Einteilung der Arbeiten und Arbeitsabläufe - in der Planungs- und in der Bauphase - darauf zu achten, dass für Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen keine Gefahren entstehen. Die Notwendigkeit, einen Koordinator für Baustellen zu bestellen, auf denen gleichzeitig oder aufeinanderfolgend ArbeitnehmerInnen mehrerer Arbeitgeber beschäftigt werden, ist von der RL vorgegeben - Art. 3 Abs. 1. Eine Koordination lediglich für jene Baustellen, auf denen gleichzeitig ArbeitnehmerInnen mehrerer Arbeitgeber beschäftigt werden, könnte auch gar nicht den erwarteten Erfolg bringen, denn damit würden beispielsweise Gefahren aus einem nicht tragfähigen Boden für ArbeitnehmerInnen, die Fassadenarbeiten auf Gerüsten verrichten, weiterhin ausschließlich in die Verantwortung des Arbeitgeber fallen. Bauherren steht es frei, Projektleiter oder deren Betriebsangehörige oder einen ihrer eigenen Betriebsangehörigen zum Koordinator zu bestellen. Bei Bestellung eines Betriebsangehörigen des Bauherrn oder des Projektleiters ist der weisungsbefugte Bauherr bzw. Projektleiter für die Einhaltung der Koordinatorenpflichten verantwortlich. Ist der Koordinator hingegen weisungsfrei, dann ist er selbst für die ihm nach §§ 4 und 5 zukommenden Pflichten verantwortlich.

Erläuterung § 3 Abs.1: Bauherr als Koordinator, Koordinatorin
Die seit dem ANS-RG bestehende Möglichkeit, als Bauherr selbst die Koordinatorenaufgaben wahrzunehmen, soll vor allem bei kleineren Bauvorhaben die Umsetzung der Bauarbeitenkoordination für den Bauherrn erleichtern und die erforderliche Rechtssicherheit schaffen. In Deutschland gilt eine entsprechende Regelung (§ 3 der Baustellenverordnung). Gleiches gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung für die vom Bauherrn allenfalls beauftragten ProjektleiterInnen. (s.a. zu § 2)

Erläuterung § 3 Abs.1: Hinweispflicht
BaumeisterInnen, ZiviltechnikerInnen, Technische Büros u.a. müssen aufgrund der für sie geltenden Berufsausübungsregelungen und der allgemeinen Rechtsgrundsätze Bauherren auf die Verpflichtung zur Koordinatorenbestellung hinweisen.

Erläuterung § 3 Abs.1: Gleichzeitiges Tätigwerden
Werden zwar zwei Unternehmen mit Bauarbeiten beauftragt, aber nur ArbeitnehmerInnen eines einzigen Arbeitgebers auf der Baustelle tätig, während die übrigen Arbeiten vom zweiten beauftragten Gewerbetreibenden persönlich erledigt werden, sind keine Koordinatoren/Koordinatorinnen zu bestellen.

Erläuterung § 3 Abs.1: Aufeinanderfolgendes Tätigwerden
Nach dem BauKG-Schutzzweck ist eine Koordinatorenbestellung nur erforderlich, wenn Koordinationsbedarf besteht. Koordination bei aufeinanderfolgendem Tätigwerden der ArbeitnehmerInnen mehrerer Arbeitgeber muss somit erfolgen, wenn es der Schutz der ArbeitnehmerInnen erfordert, also dann, wenn diese Tätigkeiten „einander beeinflussen“, sodass Sicherheit und Gesundheitsschutz der ArbeitnehmerInnen beeinträchtigt werden (keine Koordinatorenbestellung wenn Arbeiten nacheinander ohne Beeinflussung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz der ArbeitnehmerInnen erfolgen).

Koordination bei aufeinanderfolgendem Tätigwerden der ArbeitnehmerInnen mehrerer Arbeitgeber hat entsprechend dem Sinn des Gesetzes nur dann zu erfolgen, wenn es der Schutz der ArbeitnehmerInnen auch erfordert, also dann, wenn diese Tätigkeiten „einander beeinflussen“, sodass Sicherheit und Gesundheitsschutz der ArbeitnehmerInnen beeinträchtigt werden. Dies ist aber in den meisten Fällen, vor allem bei den sogenannten „Kleinstbaustellen“ nicht der Fall: Wenn beispielsweise in einer Wohnung an einem Tag der Elektriker die Leitungen verlegt und in den nächsten Tagen der Maler mit Anstricharbeiten beginnt, oder wenn ein Badezimmer erst vom Installateur eingerichtet wird, dann der Elektriker kommt und erst danach der Fliesenleger etc.; also auch im Fall der üblichen Vorgangsweise bei Wohnungssanierungen, liegt keine gegenseitige Beeinträchtigung vor und erfordert der Schutz der ArbeitnehmerInnen daher auch keine Koordination der Schutzmaßnahmen. Anders ist die Situation aber beispielsweise bei einer Dachumdeckung zu beurteilen, bei der nacheinander Zimmerer, Dachdecker und Spengler tätig werden, aber der Schutz der ArbeitnehmerInnen sehr wohl der Koordination bedarf, weil gemeinsame Einrichtungen und Schutzmaßnahmen erforderlich sind, wie ein gemeinsames Dachfanggerüst, gemeinsame Zugänge und anderes mehr.

Auf den Punkt gebracht, geht das Gesetz von folgendem einfachen Prinzip aus: Koordination dort, wo sie für Sicherheit und Gesundheitsschutz der ArbeitnehmerInnen erforderlich ist (also bei gleichzeitigem Tätigwerden der ArbeitnehmerInnen mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle), aber nicht dort, wo kein Koordinationsbedarf für Sicherheit und Gesundheitsschutz der ArbeitnehmerInnen besteht (weil die Arbeiten nacheinander ohne Beeinflussung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz der ArbeitnehmerInnen erfolgen).

Fallbeispiel 1:
Errichtung eines Einfamilienwohnhauses in Nachbarschaftshilfe
Handelt es sich um die Errichtung des Eigenheimes in echter Nachbarschaftshilfe, werden auf der Baustelle also nur Verwandte, Freunde und Nachbarn des Bauherrn tätig, findet das BauKG gemäß § 1 Abs. 2 überhaupt keine Anwendung, weil Verwandte, Freunde und Nachbarn bekanntlich keine ArbeitnehmerInnen im Rechtssinn sind.

Fallbeispiel 2:
Es wird nur ein Unternehmen auf der Baustelle tätig
Was hat der Bauherr zu tun, wenn nur ein einziges Unternehmen tätig wird, also weder ArbeitnehmerInnen mehrerer Arbeitgeber zugleich oder nacheinander einander beeinflussend tätig werden? In diesem Fall gelten - sofern keine mit besonderen Gefahren verbundenen Arbeiten gemäß § 7 Abs. 2 verrichtet werden müssen, was vor allem bei kleineren Bauvorhaben wohl nur in Ausnahmefällen der Fall sein wird, und sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 nicht erfüllt sind - als Bauherrenpflichten lediglich § 4 Abs. 1 und § 8.

Gemäß § 4 Abs. 1 treffen den Bauherren allgemeine Pflichten in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz (Grundsätze der Gefahrenverhütung). Diese Pflichten sind im wesentlichen darauf reduziert, dem beauftragten bauausführenden Unternehmen die ihm bekannten sicherheitstechnisch relevanten Einzelheiten bekanntzugeben, über die das bauausführende Unternehmen nicht verfügt (z.B. macht der Wohnungsinhaber seinen Installateur auf Stromleitungen aufmerksam, deren Lage er kennt und auf die der Installateur bei Stemmarbeiten treffen könnte). Als einzige weitere Pflicht hat der Bauherr im Fall nur eines beauftragten Unternehmens zu prüfen, ob die Unterlage für spätere Arbeiten zu erstellen ist (siehe § 8). Bei größeren Bauvorhaben, also Bauvorhaben im Sinne von § 6 Abs. 1, gelten auch die Pflichten nach § 6 und § 7. Bei gefährlichen Arbeiten gelten, und zwar unabhängig von der Größe der Baustelle und der Zahl der dort beschäftigten ArbeitnehmerInnen, auch die Pflichten nach § 7.

Fallbeispiel 3:
Wohnungssanierung
Wird nur ein Unternehmen tätig oder mehrere Unternehmen nacheinander, wobei die Arbeiten des einen Unternehmens abgeschlossen sind, bevor die ArbeitnehmerInnen des nächsten Unternehmens ihre Tätigkeit beginnen, besteht also kein Koordinationsbedarf in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz von ArbeitnehmerInnen, sind keine Koordinatoren/Koordinatorinnen zu bestellen und gelten die Ausführungen zu Fallbeispiel 2. Werden ArbeitnehmerInnen der beauftragten Unternehmen gleichzeitig auf der Baustelle tätig oder nacheinander „einander beeinflussend“, ist also zum Schutz der ArbeitnehmerInnen eine Koordination erforderlich, sind die Koordinatoren/Koordinatorinnen zu bestellen, wobei jeder der beauftragten Gewerbetreibendenden dafür herangezogen werden kann (siehe dazu näher auch die Ausführungen zu § 3 Abs. 3 und zu § 8).

Fallbeispiel 4:
Badezimmerrenovierung, Küchenumbau etc.
Hier gelten im wesentlichen die Ausführungen wie zu Fallbeispiel 3. Da in den meisten Fällen in einem Badezimmer, in einer Küche oder in sonstigen Wohnräumen aus Platzgründen wohl aber nur in Ausnahmefällen ArbeitnehmerInnen mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig tätig sein können, werden in der Praxis die Arbeiten mehrerer beauftragter Unternehmen nacheinander und erst nach dem Abschluss der vorhergehenden Arbeiten erfolgen, also einander nicht beeinflussend, weshalb eine Koordination zum Schutz der ArbeitnehmerInnen in der Regel nicht erforderlich sein wird. Zur Unterlage für spätere Arbeiten siehe die Ausführungen zu § 8.

Fallbeispiel 5:
Dachbodenausbau
Findet nur ein Innenausbau statt, gelten im wesentlichen die Ausführungen zu Fallbeispiel 3. Anders ist die Situation aber dann zu beurteilen, wenn nicht nur ein Innenausbau stattfindet, sondern auch ein neues Geschoß aufgesetzt oder eine Decke eingezogen wird, ebenso wie beispielsweise auch im Fall bei einer Dachumdeckung, bei der nacheinander Zimmerer, Dachdecker und Spengler tätig werden, aber der Schutz der ArbeitnehmerInnen sehr wohl der Koordination bedarf, weil gemeinsame Einrichtungen und Schutzmaßnahmen erforderlich sind, wie ein gemeinsames Dachfanggerüst, gemeinsame Zugänge etc., wobei jeder der beauftragten Gewerbetreibenden zum Koordinator bestellt werden kann. Zur Unterlage für spätere Arbeiten siehe die Ausführungen zu § 8.

Fallbeispiel 6:
Wasserrohrbruch, Gasgebrechen etc.
Das BauKG enthält gerade eine für solche Fälle geschaffene Ausnahmeregelung, wonach dann, wenn in Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder kurzfristig zu erledigenden Arbeiten die Koordinatorenbestellung nicht möglich war, eine solche entsprechend dem Sinn des Gesetzes nur nachzuholen ist, wenn die Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind. Auch ist ein Koordinator nur dann zu bestellen, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder in engem zeitlichen Zusammenhang die ArbeitnehmerInnen mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Wenn also die Arbeiten unabhängig voneinander in größerem zeitlichem Abstand durchgeführt werden und eine Koordination der Arbeiten zum Schutz der ArbeitnehmerInnen daher nicht erforderlich ist, ist selbstverständlich auch kein Koordinator zu bestellen. Ergänzend ist auf die Ausführungen zu den Fallbeispielen 3 und 4 und die Ausführungen zu § 3 Abs. 5 zu verweisen. Zur Unterlage für spätere Arbeiten siehe die Ausführungen zu § 8.

Fallbeispiel 7:
Bau eines Einfamilienhauses mit mehreren bauausführenden Unternehmen
Beauftragt der Bauherr korrekt Planer und Bauunternehmen, ist eine dem BauKG entsprechende Abwicklung des Bauvorhabens wie folgt vorzunehmen: Ein unkundiger Bauherr muss von dem beauftragten Planer (Baumeister, Architekt) auf das BauKG und die daraus allenfalls für den Bauherren resultierenden Pflichten ausdrücklich hingewiesen werden (siehe hiezu die Ausführungen zu § 3 Abs. 1) und wird dann sinnvollerweise diesen Architekten oder Baumeister als Planungskoordinator bestellen und als Baustellenkoordinator entweder die vorgesehene Bauaufsicht oder das ausführende Bauunternehmen vorsehen. Aber auch dann, wenn der Bauherr eines solchen kleinen Bauvorhabens (Einfamilienwohnhaus) mehrere Fachunternehmen mit der Errichtung seines Eigenheims beauftragt, wird das BauKG in der Praxis nur äußerst selten zum Tragen kommen, weil solche Bauten erfahrungsgemäß meist nicht in einem Zug, sondern nur nach und nach errichtet werden. Werden beispielsweise erst einmal die Fenster eingebaut, Monate danach die Heizung, wieder einige Zeit danach die Fußböden verlegt, findet das BauKG überhaupt keine Anwendung und muss auch kein Koordinator bestellt werden. Zur Unterlage für spätere Arbeiten siehe die Ausführungen zu § 8. Bestehen besondere Gefahren im Sinne von § 7 Abs. 2 oder sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 erfüllt, gelten für das Bauvorhaben auch die bezughabenden Regelungen der §§ 6 und/oder 7.

Fallbeispiel 8:
Bau eines Einfamilienhauses im „Pfusch“
„Pfusch“ ist rechtlich als unbefugte Gewerbsausübung zu werten, weshalb „Pfuscher“ als Selbständige und nicht als ArbeitnehmerInnen zu werten sind. Das BauKG findet daher bei geltender Rechtslage keine Anwendung.

Erläuterung § 3 Abs.1: Nachträglicher Koordinationsbedarf
Besteht bei Beginn der Planungsarbeiten oder auch noch bei Auftragsvergabe keine Koordinatorenbestellungspflicht (ex-ante-Beurteilung), ändern sich aber nachträglich die Arbeitserfordernisse und damit der Einsatz von ArbeitnehmerInnen, wäre eine Bestellung nachträglich zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens am Tag des Arbeitsbeginns vorzunehmen, gegebenenfalls nur noch die Bestellung der BaustellenkoordinatorInnen (vgl. § 3 Abs. 5 BauKG).

Erläuterung § 3 Abs.1: Ausschreibung
Entscheidend für die Koordinatorenbestellungspflicht ist nicht die Frage, ob der Zuschlag nur an den Generalunternehmer ohne Beiziehung von Subunternehmen erfolgt, sondern, ob faktisch Arbeiten von ArbeitnehmerInnen verschiedener Arbeitgeber durchgeführt werden und ein Koordinationsbedarf vorliegt. Vertragsrechtliche Aspekte, die einer Ausschreibung zugrunde liegen, sind für die Beurteilung öffentlichrechtlicher Arbeitnehmerschutzpflichten irrelevant.

(2) Als Koordinator kann eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit bestellt werden. Bei Bestellung einer juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit hat diese eine oder mehrere natürliche Personen zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben für sie zu benennen. § 3 Abs. 4 dritter und vierter Satz gilt.

Erläuterung § 3 Abs.2: Benennung bei juristischen Personen
Auch bei Bestellung z.B. einer juristischen Person soll für alle Betroffenen und Behörden klar erkennbar sein, wer für die Koordination zuständig ist. Die Benennung auch mehrerer natürlicher Personen, die die Koordinationsaufgaben für eine juristische Person (= bestellter Koordinator, bestellte Koordinatorin) wahrnehmen, ist zulässig, sofern deren Verantwortungsbereiche klar voneinander abgegrenzt sind und jede der benannten Personen die erforderlichen Koordinatorenvoraussetzungen erfüllt.

Die „Benennung“ ist eine unternehmensinterne Entscheidung der juristischen Person und kein Recht des Bauherrn. Nach erfolgter Bestellung der juristischen Person durch den Bauherren hat die juristische Person eine natürliche Person zu benennen, die die Koordinationsaufgaben für die juristische Person wahrnimmt.

Erläuterung § 3 Abs.2: VwGH-Erkenntnis zu § 3 Abs. 2 BauKG (Benennung natürlicher Personen durch KoordinatorInnen)
VwGH-Erkenntnis vom 25. April 2008 zu Zl. 2007/02/0119-8:
Die „Benennung“ einer natürlichen Person zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben nach § 3 Abs. 2 BauKG erfolgt durch den Koordinatorin, die Koordinatorin (juristische Person), nicht durch den Bauherrn (im Anlassfall: durch namentliche Nennung in der Vorankündigung),
zu ihrer Wirksamkeit sind keine weiteren Voraussetzungen gefordert,
verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist der bestellte Koordinator, die bestellte Koordinatorin nach § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 BauKG, nicht die benannte Person.

Im Unterschied dazu erfolgt die Koordinatorenbestellung durch den Bauherrn, zu deren Wirksamkeit sind Zustimmung zur Bestellung und schriftliche Dokumentation erforderlich.
Wurde eine juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit zur Koordinatorin bestellt, muss diese eine natürliche Person nach § 3 Abs. 2 BauKG namhaft machen („benennen“), welche die Koordinationsaufgaben für die juristische Person wahrnimmt. Zweck der Benennung ist es, Klarheit für alle Betroffenen und für die Behörden hinsichtlich der Zuständigkeit zur Baustellenkoordination zu schaffen.
Die Benennung ändert nichts an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der bestellten KoordinatorInnen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 BauKG. Mangels ausdrücklicher BauKG-Strafbestimmung wäre eine benannte Person nur dann verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn der Koordinator die Koordinatorin sie rechtswirksam (auch) zum/zur verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG bestellt und dies dem zuständigen Arbeitsinspektorat nach § 23 ArbIG schriftlich mitgeteilt hat.

Informationen zum Anlassfall:
Der Bauherr U-GmbH hat die G-GmbH zur Baustellenkoordinatorin bestellt und die G-GmbH einen ihrer Mitarbeiter zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben gemäß § 3 Abs. 2 BauKG benannt, indem sie ihn namentlich in der Vorankündigung (§ 6 BauKG) anführte. Die Übertretung des § 7 Abs. 5 BauKG (unterlassene Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans betreffend Verlegung von Leichtdachelementen) war von der G-GmbH als Baustellenkoordinatorin zu verantworten, nicht von ihrem Mitarbeiter, der lediglich als natürliche Person benannt war und auch nicht zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde. - Seine Nennung in der Vorankündigung könne schon deswegen nicht als Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gewertet werden, weil die benannte Person ihrer Bestellung nicht nachweislich zugestimmt hat und keine Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß § 23 ArbIG erfolgt ist.

(3) Als Koordinator darf nur eine Person bestellt werden, die über eine für die jeweilige Bauwerksplanung oder Bauwerksausführung einschlägige Ausbildung und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung verfügt. Dazu zählen insbesondere Baumeister und Personen, die eine sonstige baugewerbliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, sowie Personen, die ein Universitätsstudium, ein Fachhochschulstudium, eine höhere technische Lehranstalt oder eine vergleichbare Ausbildung jeweils auf dem Gebiet des Hoch- oder Tiefbaus erfolgreich abgeschlossen haben. Wird eine juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit zum Koordinator bestellt, müssen diese Voraussetzungen von jeder gemäß Abs. 2 benannten natürlichen Person erbracht werden.

Erläuterung § 3 Abs.3: Koordinatorenqualifikation
Die erforderliche Qualifikation ist an der Komplexität des jeweiligen Bauvorhabens zu messen; jedenfalls aber müssen die Personen über „einschlägige Ausbildung und einschlägige dreijährige Berufserfahrung“ verfügen (ist in der Regel bei jedem der beauftragten Unternehmen des Bauhaupt- oder Baunebengewerbes der Fall, zzgl. 3 Jahre Berufspraxis). Das BauKG nennt beispielhaft einige Ausbildungen, die die für die Ausübung der Koordinatorentätigkeit erforderlichen Kenntnisse vermitteln. Mit dem ANS-RG wurde klargestellt („baugewerbliche Ausbildung“), dass im Regelfall vom Vorliegen einer ausreichenden Ausbildung auszugehen sein wird, die zur selbständigen Gewerbsausübung im Bereich des Bauwesens berechtigt.

(4) Die Bestellung des Planungskoordinators hat zu Beginn der Planungsarbeiten zu erfolgen. Die Bestellung des Baustellenkoordinators hat spätestens bei Auftragsvergabe zu erfolgen. Die Bestellung mehrerer Personen zu nacheinander tätigen Planungs- oder Baustellenkoordinatoren ist zulässig. Die Bestellung mehrerer Personen zu nebeneinander tätigen Planungs- oder Baustellenkoordinatoren ist nur zulässig, wenn deren Verantwortungsbereiche räumlich klar voneinander abgegrenzt sind.

Erläuterung § 3 Abs.4: Planungs- und Baustellenkoordinator, Baustellenkoordinatorin
Bereits in der Entwurfsphase (noch vor Planungsabschluss und Ausschreibung) muss ein Koordinator eine Koordinatorin dafür sorgen, dass bei der Planung Sicherheit und Gesundheitsschutz der ArbeitnehmerInnen, die auf der erst zu errichtenden Baustelle arbeiten werden, berücksichtigt wird. Bestellungszeitpunkt von Planungs- bzw. Baustellenkoordinatoren/-koordinatorinnen sowie deren Aufgabenbereiche in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase sind unterschiedlich (s. Begriffsbestimmungen § 2).

Erläuterung § 3 Abs.4: Mehrere Koordinatoren, Koordinatorinnen
Ein und dieselbe Person kann (bei Erfüllung aller Voraussetzungen) sowohl zum Planungs- als auch zum Baustellenkoordinator, zur Planungs- als auch zum Baustellenkoordinatorin bestellt werden. Auch mehrere Personen (nebeneinander oder nacheinander) können zu Koordinatoren, Koordinatorinnen bestellt werden, sofern deren Aufgaben- und Verantwortungsbereiche klar voneinander abgegrenzt sind.
Die Weiterübertragung von Koordinatorenpflichten durch vom Bauherrn bereits bestellte Koordinatoren/Koordinatorinnen ist unzulässig (keine „Sub-Koordinator“). Bei betriebsangehörigen KoordinatorInnen bleibt der Bauherr (Projektleiter, Projektleiterin) verantwortlich (§ 9 Abs. 3 u. 4)

Erläuterung § 3 Abs.4: Projektleiter, Projektleiterin als Koordinator, Koordinatorin
Für die Durchsetzung von Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz sind aus einer Personalunion von Projektleiter, Projektleiterin und Koordinator, Koordinatorin keine Nachteile zu erwarten. Zudem werden in der Praxis beide häufig denselben Berufsgruppen angehören (z.B. Baumeister, Baumeisterin, Ziviltechniker, Ziviltechnikerin, Technische Büros).

(5) Ist in Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten eine rechtzeitige Bestellung gemäß Abs. 4 nicht möglich und müssen die Arbeiten aber fortgesetzt werden, so ist die Bestellung so rasch wie möglich, spätestens jedoch am Tag des Beginns der fortgesetzten Arbeiten, nachzuholen.

Erläuterung § 3 Abs.5: Unaufschiebbare Arbeiten
Die Ausnahmen vom Grundsatz der vorherigen Bestellung wurden § 3 Abs. 6 BauV (Meldung von Bauarbeiten) nachgebildet: Die Bestellung ist in diesen Fällen auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Bekanntwerden der Tatsachen erfolgt. Sind die Arbeiten bereits abgeschlossen, ist mangels weiterer Bauarbeiten und mangels Koordinationsbedarf zwangsläufig keine Koordinatorenbestellung mehr erforderlich.

Im Regelfall wird ein Nachholen der Bestellung daher nur bei „größeren“ Katastrophen, wie beispielsweise beim Einsturz der Reichsbrücke und den der Erstsanierung folgenden Folgearbeiten, erforderlich sein, nicht aber bei den „Katastrophenfällen“ des täglichen Lebens (Wasserrohrbruch etc.).

Erläuterung § 3 Abs.5: Hochwasserkatastrophe 2013
Tätigkeiten für Sofortmaßnahmen (Tätigkeiten zur Abwendung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Mensch und Tier, Bedrohung der Umwelt, Gefährdung des Eigentums, bedeutenden wirtschaftlichen Verlusten oder ökologischen Beeinträchtigungen) in der ersten Phase einer Katastrophe, wie die Beseitigung von Geröll, Schutt oder das Abräumen von Schadholz bei Verklausungen stellen keine Bauarbeiten dar, sodass keine Meldepflicht i.S.d. BauKG bzw. der BauV gegeben ist.

(6) Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn ihr der Bestellte nachweislich zugestimmt hat.

Erläuterung § 3 Abs.6: Zustimmungsnachweis
Die Regelung ist § 9 Abs. 4 VStG (verantwortliche Beauftragte) nachgebildet; sie dient der Beweissicherung und soll klare Verhältnisse für alle Beteiligten schaffen. (s.a. zu § 9)
Es besteht keine Meldepflicht bezüglich der Koordinatorenbestellung an das Arbeitsinspektorat.

§ 4 Vorbereitung des Bauprojekts

§ 4. (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden, insbesondere bei der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten.

Erläuterung § 4 Abs.1: Bauherrn-Pflichten (Projektleiter, Projektleiterin)
Abs. 1 enthält Pflichten der Bauherren, die auf ProjektleiterInnen übertragen werden können (s. § 9 Abs. 1). KoordinatorInnen müssen darauf achten, dass Bauherrn (ProjektleiterInnen) die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung berücksichtigen (Abs. 2 Z 3).
(Anmerkung: Mit VfGH-Erkenntnis G 37/06-6 vom 29. September 2006 wurde § 4 Abs. 1 BauKG als kompetenzwidrig aufgehoben. Verfassungskonformität wurde mit der BauKG-Novelle 2007 hergestellt.)

(2) Der Planungskoordinator hat

  1. die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts zu koordinieren,
  2. einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß § 7 auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen,
  3. darauf zu achten, dass der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigt,
  4. eine Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 zusammenzustellen,
  5. darauf zu achten, dass der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, die Unterlage gemäß § 8 berücksichtigt.

Erläuterung § 4 Abs.2: Planungskoordinatoren-Pflichten
Abs. 2 regelt Koordinatorenpflichten; die Ausarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes ist eine der zentralen Aufgaben in der Vorbereitungsphase.

Erläuterung § 4 Abs. 2: Planungskoordinatoren - Beschränkung auf Vorbereitungsphase
Die Pflichten der PlanungskoordinatorInnen sind auf die Vorbereitungsphase beschränkt (vgl. VwGH 29.6.2011 Zl. 2008/02/0072).

§ 5 Ausführung des Bauwerks

Erläuterung § 5: Baustellenkoordinatoren - ASVG-Pflichten
§ 67a Abs. 12 ASVG regelt Pflichten von BaustellenkoordinatorInnen: Diese sind über alle für die Geltendmachung der AuftraggeberInnen-Haftung (AGH) maßgebenden Umstände auskunftspflichtig gegenüber den zuständigen Krankenversicherungsträgern (soweit ihnen diese aus ihrer Tätigkeit bekannt sind) und müssen besondere Aufzeichnungen über die Arbeitgeber/ innen und die auf der Baustelle tätigen Selbständigen führen. Die ASVG-Verpflichtung steht in keinem Zusammenhang mit Arbeitsschutz, die Arbeitsinspektion ist nicht für die Kontrolle der Einhaltung zuständig.

AuftraggeberInnen-Haftung, ASVG-Pflichten der BaustellenkoordinatorInnen

  1. Die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten der BaustellkoordinatorInnen
    - zur Auskunft über maßgebliche Umstände für die Geltendmachung der Haftung von AuftraggeberInnen gegenüber Krankenversicherungsträgern und
    - zur Führung besonderer Aufzeichnungen über ArbeitgeberInnen und auf der Baustelle tätige Selbständige
    treten mit 1. September 2009 in Kraft (§ 67a Abs. 12 ASVG in der Fassung BGBl. II Nr. 216/2009).
  2. Die Arbeitsinspektorate sind nicht zuständig für die Kontrolle der Einhaltung von ASVG-Bestimmungen, jedoch berechtigt bei begründetem Verdacht einer Übertretung die zuständigen Behörden zu verständigen (§ 20 Abs. 4 ArbIG).

§ 5. (1) Der Baustellenkoordinator hat zu koordinieren:

  1. die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten sowie bei der Durchführung der Arbeiten,
  2. die Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  3. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren.

Erläuterung § 5 Abs.1: Baustellenkoordinatoren-Pflichten
§ 5 enthält die Koordinations-, Organisations- Überwachungs- und Informationspflichten der Baustellenkoordinatoren/Baustellenkoordinatorinnen. Auch in der Ausführungsphase hat die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung nach § 7 ASchG große Bedeutung. Die Organisation der Zusammenarbeit und der Information der Arbeitgeber und der Selbständigen sowie die Koordination der Tätigkeiten zum Schutz der ArbeitnehmerInnen zählt zu den wesentlichsten Koordinatorenaufgaben in der Ausführungsphase.

(2) Der Baustellenkoordinator hat darauf zu achten, dass

  1. die Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden,
  2. die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden,
  3. die auf der Baustelle tätigen Selbstständigen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden, wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.

Erläuterung § 5 Abs. 2 , § 8 Abs. 4 ASchG
Arbeitgeber müssen nach § 8 Abs. 4 ASchG bei Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung die Anordnungen und Hinweise der Koordinatoren/Koordinatorinnen beachten; das ist vor allem wichtig bei der Anpassung der Fristen für die einzelnen Arbeiten an den Baufortschritt, der Organisation der Zusammenarbeit zwischen den Arbeitgeber und Selbständigen auf der Baustelle, der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit und der Organisation der Lagerung und der Verkehrswege. Die Koordinatoren/Koordinatorinnen haben weiters darauf zu achten, dass Arbeitgeber und - wenn dies zum Schutz der ArbeitnehmerInnen erforderlich ist - Selbständige die auf die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitnehmerschutzvorschriften umsetzen und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden.

§ 8 Abs. 4 ASchG Arbeitgeber müssen nach § 8 Abs. 4 ASchG bei Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung die Anordnungen und Hinweise der Koordinatoren/Koordinatorinnen beachten; das ist vor allem wichtig bei der Anpassung der Fristen für die einzelnen Arbeiten an den Baufortschritt, der Organisation der Zusammenarbeit zwischen den Arbeitgeber und Selbständigen auf der Baustelle, der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit und der Organisation der Lagerung und der Verkehrswege. Die Koordinatoren/Koordinatorinnen haben weiters darauf zu achten, dass Arbeitgeber und - wenn dies zum Schutz der ArbeitnehmerInnen erforderlich ist - Selbständige die auf die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitnehmerschutzvorschriften umsetzen und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden.

Erläuterung § 5 Abs.2: SiGe-Plan, Unterlage
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan soll die Funktion eines wirksamen Instruments zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der ArbeitnehmerInnen bei der Arbeit erfüllen. Der Koordinator die Koordinatorin muss darauf achten, dass Arbeitgeber und Selbständige den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden und er, sie muss für die Aktualisierung sorgen; ebenso für die Anpassung der Unterlage für spätere Arbeiten (Abs. 3 Z 3; § 8).

(3) Der Baustellenkoordinator hat

  1. die Zusammenarbeit und die Koordination der Tätigkeiten zum Schutz der Arbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen zwischen den Arbeitgebern zu organisieren und dabei auch auf der Baustelle tätige Selbständige einzubeziehen,
  2. für die gegenseitige Information der Arbeitgeber und der auf der Baustelle tätigen Selbständigen zu sorgen,
  3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und eingetretener Änderungen anzupassen oder anpassen zu lassen,
  4. die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten.

Erläuterung § 5 Abs.3: Keine Anordnungsbefugnis
Baustellenkoordinatoren und -koordinatorinnen müssen die erforderlichen Maßnahmen „veranlassen” (bisher: „Maßnahmen treffen”), damit nur befugte Personen die Baustelle betreten. Diese Änderung (ANS-RG) entspricht der Textierung der Baustellenrichtlinie 92/57/EWG in der englischen und französischen Fassung und nimmt darauf Bezug, dass Koordinatoren und Koordinatorinnen keine unmittelbare Anordnungsbefugnis zukommt.

Erläuterung § 5 Abs. 3 Z 3: Anpassungspflicht SiGe-Plan
Die SiGe-Plan-Anpassungspflicht trifft unmittelbar nur den Baustellenkoordinator die Baustellenkoordinatorin, wenn ein/e solcher bestellt ist (VwGH 11.4.2005 Zl. 2004/02/0284, 0285).

Erläuterung § 5 Abs.3 Z 4: Schutzmaßnahmen gegen Zutritt Unbefugter
Absicherungen von Baustellen gegen das unbefugte Betreten Dritter sind nur dann erforderlich, wenn durch das Betreten der Baustelle durch Unbefugte Gefahren für Leben und Gesundheit der dort beschäftigten ArbeitnehmerInnen entstehen können. § 4 Abs. 7 BauV ist analog heranzuziehen: geeignete Maßnahmen zB. Warntafeln („Anschläge"), Verweise oder Absperrungen (nicht: Absperrbänder, „Signalbänder“) - vorbehaltlich Gefahrenevaluierung.

Absicherungen von Baustellen gegen das unbefugte Betreten Dritter sind - unter Berücksichtigung des in § 1 BauKG definierten Schutzzieles - nur dann erforderlich, wenn durch das Betreten der Baustelle durch Unbefugte Gefahren für Leben und Gesundheit der dort beschäftigten ArbeitnehmerInnen entstehen können. Da nähere Aussagen über die zulässigen Möglichkeiten der Absicherung von Baustellen im BauKG nicht enthalten sind, sind die analogen Regelungen des § 4 Abs. 7 Bauarbeiterschutzverordnung heranzuziehen. Als geeignete Maßnahmen werden dort entsprechende Warntafeln („Anschläge"), Verweise oder Absperrungen genannt. Sofern die Gefahrenbeurteilung ergibt, dass zur Beseitigung von Gefahrenmomenten Hinweise nicht ausreichen und der Schutz der ArbeitnehmerInnen nur durch entsprechend widerstandsfähige Absperrungen gewährleistet werden kann, sind diese regelgerecht auszuführen. Beispiele für derartige Absperrungen sind Umwehrungen, die aus Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen, stabile Abgrenzungen durch Brustwehren aus Holz, oder Metallrohr, gespannte Seile oder Ketten. Weiters können Absperrungen mittels Abplankungen erfolgen oder so genannte „Baustellengitter" Verwendung finden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die bloße Absicherung der Baustelle mittels Signalbändern (Absperrbänder) keinesfalls eine Absperrung im Sinne des § 4 Abs. 7 BauV ist, sondern lediglich eine unterstützende Maßnahme zur erhöhten Wahrnehmbarkeit von Absperrungen bzw. Verdeutlichung entsprechender Hinweise sein kann. Unabhängig von den zum Schutz der ArbeitnehmerInnen vorzusehenden Maßnahmen können jedoch auch weiter gehende Absperrmaßnahmen erforderlich sein, um z.B. dem Passantenschutz Rechnung zu tragen. Hier sei vor allem auf Gefahren für Personen, die an nicht oder nicht ausreichend gesicherten Baugruben oder Künetten vorübergehen müssen oder an Gefahren durch herabfallendes Baumaterial hingewiesen. Wenn im Rahmen von Baustellenüberprüfungen derartige Gefahren erkennbar sind wird empfohlen, den Baukoordinator die Baukoordinatorin bzw. das bauausführende Unternehmen entsprechend zu informieren.

(4) Stellt der Baustellenkoordinator bei Besichtigungen der Baustelle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer fest, hat er unverzüglich den Bauherrn oder den Projektleiter sowie die Arbeitgeber und die allenfalls auf der Baustelle tätigen Selbständigen zu informieren. Der Baustellenkoordinator hat das Recht, sich an das Arbeitsinspektorat zu wenden, wenn er der Auffassung ist, dass die getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen, nachdem er erfolglos eine Beseitigung dieser Missstände verlangt hat.

Erläuterung § 5 Abs.4: Informationspflicht
Koordinatoren/Koordinatorinnen sind verpflichtet, den Bauherrn (bzw. Projektleiter, Projektleiterin) über Gefahren zu informieren. Der Koordinator die Koordinatorin hat in der Regel keine Anordnungsbefugnisse gegenüber den auf der Baustelle tätigen Unternehmen und kein Durchgriffsrecht. Die Einschaltung des Bauherrn (bzw. Projektleiter, Projektleiterin) wird daher häufig die einzige Möglichkeit sein, Abhilfe zu schaffen.

Auch Bauherrn oder ProjektleiterInnen kommt ex lege keine direkte Anordnungsbefugnis zur Mängelbeseitigung zu, weil Normadressat der Arbeitnehmerschutzvorschriften die Arbeitgeber bleiben. Mit dem ANS-RG wurde die Hinweispflicht daher auch gegenüber den betroffenen Arbeitgeber und allenfalls auf der Baustelle tätigen Selbständigen im BauKG verankert: Bei festgestellten Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz der ArbeitnehmerInnen müssen Koordinatoren bzw. Koordinatorinnen unverzüglich nicht nur Bauherrn und Projektleitung, sondern auch die betreffenden Arbeitgeber (als Normadressaten/Normadressatinnen der Arbeitnehmerschutzvorschriften) sowie allenfalls auf der Baustelle tätige Selbstständige informieren. Das Recht, sich bei Erfolglosigkeit auch an die Arbeitsinspektion zu wenden, bleibt unverändert.

Erläuterung § 5 Abs.4: Arbeitsinspektion
Der Koordinator, die Koordinatorin hat das (dem § 86 Abs. 3 ASchG nachgebildete) Recht, sich an das Arbeitsinspektorat zu wenden, wenn er/sie der Auffassung ist, dass die getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen, und nachdem er/sie erfolglos bei den zuständigen Personen eine Beseitigung der Missstände verlangt hat. Es handelt sich dabei um keine Verpflichtung der Koordinatoren//Koordinatorinnen, sondern um ein Recht, von dem sie Gebrauch machen können, wenn sie es wollen oder für erforderlich erachten.

§ 6 Vorankündigung

§ 6. (1) Der Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich

  1. die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder
  2. deren Umfang 500 Personentage übersteigt.

Erläuterung § 6 Abs.1: Bestimmte Baustellen
Die Pflicht, eine Vorankündigung zu erstellen, ist auf bestimmte Baustellen beschränkt. Die Vorankündigung ist zu erstellen für Baustellen, bei denen die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 ArbeitnehmerInnen gleichzeitig beschäftigt werden sowie für Baustellen, deren Umfang 500 Personentage übersteigen wird. Für diese Baustellen ist die vorherige Information des zuständigen Arbeitsinspektorates erforderlich.

(2) Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten, ist die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu übermitteln. Zum Zweck der Kontrolle von Baustellen ist die Vorankündigung auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972) zu übermitteln.

(2a) Erfolgt die Vorankündigung elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank (§ 31a BUAG), gilt dies als Übermittlung an das zuständige Arbeitsinspektorat. Ab 1. Jänner 2019 müssen Vorankündigungen elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank vorgenommen werden.

Erläuterung § 6 Abs.2: AI-Übermittlung
Der spätestmögliche Zeitpunkt der Übermittlung sowie die Ausnahmen von der zweiwöchigen Frist wurden § 3 Abs. 6 der BauV (Meldung von Bauarbeiten) nachgebildet.

Es ist Aufgabe des Bauherrn falls erforderlich die Vorankündigung der „richtigen“ Arbeitnehmerschutzbehörde spätestens zwei Wochen vor Baubeginn zu übersenden(s. § 12 Abs. 1). Sind sowohl Arbeitsinspektion als auch VAI für eine bestimmte Baustelle zuständig, ist auch die Vorankündigung beiden Arbeitnehmerschutzbehörden zu übermitteln.

(3) Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.

(4) Die Vorankündigung muss beinhalten:

  1. Das Datum der Erstellung,
  2. den genauen Standort der Baustelle,
  3. Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters und der Planungs- und Baustellenkoordinatoren,
  4. Angaben über die Art des Bauwerks,
  5. Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und über deren voraussichtliche Dauer,
  6. Angaben über die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
  7. Angaben über die Zahl der dort tätigen Unternehmen und Selbständigen,
  8. die Angabe der bereits beauftragten Unternehmen.

(5) Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen. 

§ 7 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

§ 7. (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.

Erläuterung § 7 Abs.1: Bestimmte Baustellen/EU
Die Verpflichtung zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) ist nur für Baustellen, für die eine Vorankündigung erforderlich ist, und für Baustellen, auf denen Arbeiten mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen anfallen, vorgesehen. Der SiGe-Plan ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen, in der Ausführungsphase umzusetzen und dem Baufortschritt entsprechend anzupassen. Die Europäische Kommission hat SiGe-Plan-Muster in Form von Checklisten als Hilfestellungen ausgearbeitet, die Strukturierung erfolgt nach Gewerken. Die Muster sehen vor, dass ein Gesamtplan für alle auf einer Baustelle anfallenden Arbeiten und gewerkspezifische Teilpläne erstellt werden.

(2) Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind, sind insbesondere:

  1. Arbeiten, bei denen die Gefahr des Absturzes, des Verschüttetwerdens oder des Versinkens besteht, wenn diese Gefahr durch die Art der Tätigkeit, die angewandten Arbeitsverfahren oder die Umgebungsbedingungen auf der Baustelle erhöht wird, wie Arbeiten im Verkehrsbereich oder in der Nähe von Gasleitungen,
  2. Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, die entweder eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen oder für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, vorgeschrieben sind,
  3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen gemäß dem Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, erfordern,
  4. Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen,
  5. Arbeiten, bei denen die Gefahr des Ertrinkens besteht,
  6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
  7. Arbeiten mit Tauchgeräten,
  8. Arbeiten in Druckkammern,
  9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff eingesetzt wird,
  10. die Errichtung oder der Abbau von schweren Fertigbauelementen.

Erläuterung § 7 Abs.2: Demonstrative Aufzählung
Abs. 2 setzt Anhang II der RL 92/57/EWG um; die Aufzählung ist demonstrativ. Auch die gefahrenerhöhenden Faktoren sind beispielsweise genannt.

(3) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muss beinhalten:

  1. die zur Festsetzung von Schutzmaßnahmen für die jeweilige Baustelle erforderlichen Angaben über das Baugelände und das Umfeld der Bauarbeiten, insbesondere auch über mögliche Gefahren im Bereich des Baugrundes;
  2. eine Auflistung aller für die Baustelle in Aussicht genommenen Arbeiten gemäß § 2 Abs. 3 zweiter Satz (wie z.B. Erdarbeiten, Abbrucharbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Malerarbeiten) unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Ablaufs;
  3. die entsprechend dem zeitlichen Ablauf dieser Arbeiten und dem Baufortschritt jeweils festgelegten Schutzmaßnahmen sowie baustellenspezifische Regelungen unter Hinweis auf die jeweils anzuwendenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen;
  4. erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen und Einrichtungen zur Beseitigung bzw. Minimierung der gegenseitigen Gefährdungen, die durch das Miteinander- oder Nacheinanderarbeiten entstehen oder entstehen können;
  5. die Schutzeinrichtungen und sonstigen Einrichtungen, die für gemeinsame Nutzung auf der Baustelle geplant sind bzw. zur Verfügung gestellt werden;
  6. Maßnahmen bezüglich der Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind;
  7. die Festlegung, wer für die Durchführung der in Z 3 bis 6 genannten Maßnahmen auf der Baustelle jeweils zuständig ist.

Erläuterung § 7 Abs.3: Inhalt SiGe-Plan
Aufgrund der Bau-Praxiserfahrungen wurde mit dem ANS-RG der notwendige Inhalt gesetzlich näher detailliert bzw. genauer eingegrenzt. Als Hinweis auf die anzuwendenden Arbeitnehmerschutzvorschriften (Z 3) wird in der Regel die bloße Angabe der einschlägigen Vorschrift (wie ASchG, BauV, ARG, AZG) ausreichen. Dabei sind auch Gefahren, die aus anderen Tätigkeiten in der Baustellenumgebung resultieren können, einzubeziehen. Bei Arbeiten, bei denen besondere Gefahren für Sicherheit und Gesundheit bestehen, sind Maßnahmen anzuführen, die die Verwirklichung dieser Gefahren abwenden oder minimieren.

(4) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen.

Erläuterung § 7 Abs.4: Bauherrn-Pflicht (Erstellung)
Bauherrn sind verpflichtet, für die SiGe-Plan-Erstellung zu sorgen. Jeder entsprechend fachkundige Bauherr kann die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung besonderer Gefahren im Detail selbst festlegen, es ist aber auch ausreichend, wenn der Bauherr das oder die bauausführenden Unternehmen auf die besonderen Gefahren hinweist und die Erstellung des SiGe-Plans dem Projektleiter der Projektleiterin nach § 9 Abs. 1 überträgt. Welche Maßnahme zur Abwendung der Projektleiter, die Projektleiterin dann wählt, bleibt ihm, ihr überlassen; dies ist entsprechend zu dokumentieren, das BauKG legt zwar Inhalt, nicht aber Form des SiGe-Plans fest.

Erläuterung § 7 Abs.4: Planungskoordinator, Planungskoordinatorin (Ausarbeitung)
Zur Ausarbeitung des SiGe-Plans ist der Planungskoordinator, die Planungskoordinatorin verpflichtet (§ 4 Abs. 2 Z 2).

Erläuterung § 7 Abs. 4: Planungskoordinator, Planungskoordinatorin - Vorbereitungsphase
Der Planungskoordinator, die Planungskoordinatorin ist zur Erstellung des SiGe-Plans in der Vorbereitungsphase verpflichtet (vgl. VwGH 29.6.2011 Zl. 2008/02/0072).

(5) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen unverzüglich anzupassen, falls dies zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist. Vor der Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sind nach Möglichkeit die Sicherheitsvertrauenspersonen der betroffenen Arbeitgeber anzuhören. Wenn Änderungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes aufgrund von Entscheidungen oder Anordnungen des Bauherrn oder Projektleiters erfolgen, so ist dies im Plan festzuhalten.

Erläuterung § 7 Abs.5: Anpassungspflicht SiGe-Plan
VwGH-Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/02/0284, 0285:
§ 7 Abs. 5 BauKG verpflichtet nicht unmittelbar die Bauherrn oder ProjektleiterInnen zur Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans.

Diese Pflicht trifft unmittelbar nur den Baustellenkoordinator, die Baustellenkoordinatorin, wenn ein/e solche/r bestellt ist, sodass das Unterbleiben der SiGe-Plan-Anpassung nur den BaustellenkoordinatorInnen vorgeworfen werden kann.

Informationen zum Anlassfall
Der Baustellenkoordinator hatte den SiGe-Plan betreffend Schutzeinrichtungen für die im Bereich der Flachdächer bei einer Absturzgefahr von ca. 12 m beschäftigten Arbeitnehmer nicht angepasst (§ 7 Abs. 5 BauKG). Vorgeworfen wurde den Beschuldigten in ihrer Eigenschaft als Projektleiter (nach Übertragung von Pflichten des Bauherrn gemäß § 9 Abs. 1 BauKG) die Anpassung des SiGe-Plans bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen - nachdem der Koordinator seiner Anpassungspflicht nicht nachgekommen ist - nicht selbst vorgenommen zu haben (§ 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 u. 5, § 10 Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 BauKG).

Der VwGH ist im Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/02/0284, 0285-7 der Rechtsansicht des Zentral-Arbeitsinspektorates mit folgender Begründung (zusammengefasst) nicht gefolgt:
Das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG verlangt für Strafbestimmungen eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens. Ferner ist für Strafbestimmungen der Grundsatz zu beachten, dass eine Tat nur bestraft werden darf, wenn sie gesetzlich vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war, und strafgesetzliche Vorschriften das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lassen (Art. 7 EMRK, § 1 Abs. 1 VStG, VwGH-E v. 26.03.2004, Zl. 2003/02/0202).

Aus dem Zusammenhalt der im Anlassfall wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie 92/57/EWG und des (zu deren Umsetzung ergangenen) BauKG sowie aus dem Bestimmtheitsgebot von Strafbestimmungen ergibt sich für den VwGH unmissverständlich, dass § 7 Abs. 5 BauKG dem Bauherrn oder Projektleiter nicht (als unmittelbare Pflicht) die Anpassung des SiGe-Plans auferlegt. Diese Pflicht trifft unmittelbar nur den Baustellenkoordinator (s. Klarstellung in den Gesetzesmaterialien zum BauKG RV 1462 Blg. Nr. 20. GP), wenn ein solcher bestellt ist.

Auch die Strafbestimmungen des § 10 Abs. 1 Z 1 u. 2 BauKG zwingen zu keinem anderem Verständnis des § 7 Abs. 5 BauKG, weil jedenfalls schon in § 7 Abs. 1 u. 7 BauKG ausdrücklich Pflichten des Bauherrn bzw. (bei einer Pflichtenübertragung gemäß § 9 Abs. 1 BauKG) des Projektleiters normiert sind, sodass § 10 Abs. 1 Z 1 u. 2 BauKG nicht inhaltsleer sind.

Nach Ansicht des VwGH
bestehen die Pflichten der Bauherrn (ProjektleiterInnen) nicht einander ergänzend und unabhängig von jenen der KoordinatorInnen (auch ungeachtet einer Koordinatorenbestellung);

ist eine Strafbarkeit von Bauherrn (ProjektleiterInnen) gemäß § 7 Abs. 5 aus den allgemeinen Bauherrnpflichten des § 4 Abs. 1 BauKG nicht ableitbar (allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung - § 7 ASchG) und
ist der Umstand, dass die Baustellenkoordinationspflicht der Bauherrn (ProjektleiterInnen) im Unterschied zu KoordinatorInnen nicht beschränkt auf eine bestimmte Bauphase zu erfüllen ist, sondern grundsätzlich während der gesamten Dauer der Vorbereitung des Bauprojekts und der Durchführung der Bauarbeiten (einschließlich der Überwachung der Bauwerksausführung - §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 u. 2, § 4 Abs. 1 BauKG) hier nicht relevant.

Erläuterung § 7 Abs.5: SVP-Anhörung
Die Anhörung der Sicherheitsvertrauenspersonen der auf der Baustelle tätig werdenden Arbeitgeber vor SiGe-Plan-Anpassung entspricht dem Wunsch der Arbeitnehmervertretungen; s.a. Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG. Keine Anhörung aber bei SiGe-Plan-Erstellung, weil in der Vorbereitungsphase die auf der Baustelle tätig werdenden Unternehmen noch nicht bekannt sind.

Erläuterung § 7 Abs.5: Kurzfristige Änderungen
Die Dokumentation durch Anordnungen der Bauherrn bzw. Projektleitung vor Ort bedingter Änderungen im SiGe-Plan ist notwendig, weil kurzfristige Änderungen eine Durchbrechung des Grundsatzes der kontinuierlichen Einbeziehung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in die Planungs- und in die Ausführungsphase sind und große Gefahren mit sich bringen können.

Erläuterung § 7 Abs. 5: Anpassung SiGE-Plan, Verpflichtung
§ 7 Abs. 5 BauKG verpflichtet nicht unmittelbar die Bauherrn oder ProjektleiterInnen zur Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans. Die SiGe-Plan-Anpassungspflicht trifft unmittelbar nur den Baustellenkoordinator, die Baustellenkoordinatorin, wenn ein solcher, eine solche bestellt ist (VwGH 11.4.2005 Zl. 2004/02/0284, 0285).

(6) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase zu berücksichtigen.

Erläuterung § 7 Abs. 6: VwGH-Erkenntnis zu § 8 Abs. 4 ASchG
VwGH 9009/02/0097 vom 24.9.2010
Die Verpflichtung eines Arbeitgebers, die Anordnungen und Hinweise der Baustellenkoordinatoren zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 4 erster Satz ASchG) besteht unter anderem darin, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan einzuhalten. Die Unterlassung dieser Verpflichtung durch den Arbeitgeber stellt eine Verletzung der Koordinationspflichten dar, die durch die Strafnorm des § 130 Abs. 1 Z 10 ASchG sanktioniert wird.

Erläuterung § 7 Abs. 6: Arbeitgeberverpflichtung nach ASchG
Die ASchG-Arbeitgeberverpflichtung, die Anordnungen und Hinweise der BaustellenkoordinatorInnen zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 4 erster Satz ASchG) besteht unter anderem darin, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan einzuhalten (vgl. VwGH Zl. 2009/02/0097); Verwaltungsstrafsanktion bei Verletzung der Koordinationspflichten durch die ArbeitgeberInnen ist § 130 Abs. 1 Z 10 ASchG.

(6a) Werden auf einer Baustelle, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 nicht erforderlich ist, nur Arbeitnehmer eines Arbeitgebers beschäftigt, so gelten die in den für diese Baustelle gemäß §§ 4 und 5 ASchG festgelegten und schriftlich festgehaltenen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung als Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn darin die gemäß Abs. 3 erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer gegen die besonderen Gefahren, mit denen die Arbeiten auf dieser Baustelle verbunden sind, enthalten sind und der Mindestinhalt des Abs. 3 ausreichend berücksichtigt wird. Der Bauherr hat den Arbeitgeber über das Vorliegen von besonderen Gefahren, insbesondere im Sinne von § 7 Abs. 3 Z 1, umfassend zu informieren.

Erläuterung § 7 Abs.6a: Evaluierung als SiGe-Plan
Werden nur ArbeitnehmerInnen eines einzigen bauausführenden Unternehmens auf der Baustelle tätig, besteht kein Koordinationsbedarf, der Schutz der ArbeitnehmerInnen müsste ohnehin durch die Evaluierung gewährleistet sein: Sofern die für eine Baustelle festgelegten und schriftlich festgehaltenen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§§ 4 u. 5 ASchG) auf die besonderen Gefahren abstellen, gilt dann die Evaluierung unter folgenden Voraussetzungen als SiGe-Plan (seit 1.1.2002/ANS-RG):

  • keine vorankündigungspflichtige Baustelle (§ 6),
  • nur ArbeitnehmerInnen eines/einer einzigen Arbeitgeber werden auf der Baustelle tätig,
  • die nach Abs. 3 erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen gegen die besonderen Gefahren, mit denen die Arbeiten auf dieser Baustelle verbunden sind, sind enthalten,
  • SiGe-Plan-Mindestinhalt (Abs. 3) wird ausreichend berücksichtigt

Erläuterung § 7 Abs.6a: Informationspflicht Bauherr
Der Bauherr muss das bauausführende Unternehmen (Arbeitgeber) über das Vorliegen von besonderen Gefahren im Baustellenbereich (insbesondere iSd. Abs. 3 Z 1) umfassend informieren.

(7) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die betroffenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbständigen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben.

Erläuterung § 7 Abs.7: Zugang
Die Regelung soll gewährleisten, dass die von der Erstellung eines SiGe-Plans zu erwarten-den Verbesserungen in der Praxis verwirklicht werden können: Die Europäische Kommission geht davon aus, dass Arbeitgeber und Selbständige den SiGe-Plan „erhalten“.

§ 8 Unterlage für spätere Arbeiten

§ 8. (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt wird.

Erläuterung § 8 Abs.1: Alle Baustellen
Die Unterlage ist für alle Baustellen zu erstellen, unabhängig von Art, Größe und Dauer der Bauarbeiten. Sie soll die Einbeziehung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung in die architektonische, technische und organisatorische Planung für die spätere Nutzung des Bauwerks ermöglichen: Die arbeitnehmerschutzgerechte Durchführung von Arbeiten, die bei der Wartung, Instandhaltung, Reparatur, bei einem Umbau oder Abbruch anfallen, ist bei der Planung (Vorbereitungsphase) zu berücksichtigen. Mit der Unterlage sollen für während der Nutzung eines Gebäudes anfallende Reparatur- oder Umbauarbeiten wichtige Informationen für den Schutz der ArbeitnehmerInnen zur Verfügung stehen.

Erläuterung § 8 Abs.1: Wohnungssanierung
In welchem Ausmaß bzw. ob überhaupt eine Unterlage für Wohnungen erstellt werden muss, richtet sich nach den Auswirkungen auf den zukünftig erforderlichen Schutz jener ArbeitnehmerInnen, die spätere Arbeiten in dieser Wohnung durchführen (z.B. Lage der Elektroleitungen). Mangels sicherheitstechnischer Relevanz ist keine Unterlage nur bei Malerarbeiten oder z.B. Verfliesen eines Badezimmers erforderlich.

Die Pflicht, eine solche Unterlage für spätere Arbeiten zu erstellen, gilt gemäß § 8 Abs. 1 für alle unter das BauKG fallenden Arbeiten und Baustellen (§ 1 Abs. 2), unabhängig von Art, Größe und Dauer der Bauarbeiten. Es stellt sich nun die Frage, welche Bereiche mit der Unterlage für spätere Arbeiten erfasst werden müssen, wobei nach dem BauKG eine solche Verpflichtung aber nur für die „neuen“ Bereiche der Bau-, Umbau- oder Instandhaltungsarbeiten besteht, also z.B. bei einem Dachbodenausbau nur in Bezug auf das davon betroffene Dachgeschoß und nicht auf das gesamte Wohnhaus. In welchem Ausmaß bzw. ob überhaupt eine solche Unterlage für Wohnungen erstellt werden muss, richtet sich nach den Auswirkungen auf den zukünftig erforderlichen Schutz jener ArbeitnehmerInnen, die spätere Arbeiten in dieser Wohnung durchführen. Jedenfalls relevant für die Frage der Sicherheit ist beispielsweise die Lage der Elektroleitungen, und zwar nicht nur für zukünftig in der Wohnung beschäftigte ArbeitnehmerInnen (z.B. Stemmarbeiten relevant), sondern auch für den Wohnungseigentümer selbst, weil schon das Einschlagen eines Nagels in eine stromführende Unterputzleitung zu tödlichen Unfällen führen kann. Auch bei Erstellung dieser Unterlage kommen also die Prinzipien des BauKG zum Tragen, weshalb eine solche Unterlage nur dann zu erstellen ist, wenn sie für zukünftige Arbeiten von sicherheitstechnischer Relevanz ist, was beispielsweise bei Malerarbeiten oder beim Verfliesen eines Badezimmers nicht der Fall ist. Für solche Fälle ist keine Unterlage nach § 8 zu erstellen.

Erläuterung § 8 Abs.1: Spätere Arbeiten
Spätere Arbeiten sind z.B. Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbau- oder Abbrucharbeiten. Die in der Unterlage enthaltenen Angaben müssen bei späteren Arbeiten berücksichtigt werden.

Erläuterung § 8 Abs.1: Bauherrn-Pflicht (Erstellung)
Der Bauherr (bzw. Projektleiter, Projektleiterin bei Pflichtenübertragung gem. § 9) hat für die Erstellung der Unterlage zu sorgen, der Planungskoordinator, die Planungskoordinatorin hat sie zusammenzustellen und der Baustellenkoordinator, die Baustellenkoordinatorin muss sie anpassen.

(2) Die Unterlage muss die zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei späteren Arbeiten wie Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch erforderlichen Angaben über die Merkmale des Bauwerks (wie Zugänge, Anschlagpunkte, Gerüstverankerungspunkte, Gas-, Wasser- und Stromleitungen) enthalten, die bei späteren Arbeiten zu berücksichtigen sind.

Erläuterung § 8 Abs.2: Inhalt Unterlage
Die Unterlage muss

  • die „neuen“ Bereiche der Bau-, Umbau- oder Instandhaltungsarbeiten umfassen (z.B. bei Dachbodenausbau bezogen auf das betroffene Dachgeschoß - nicht das gesamte Wohnhaus) und
    Angaben über alle Merkmale des Bauwerks enthalten, die zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der bei späteren Arbeiten beschäftigten ArbeitnehmerInnen erforderlich sind (wie Zugänge, Anschlagpunkte, Gerüstverankerungspunkte, Gas-, Wasser- und Stromleitungen), ebenso
  • die notwendigen Einrichtungen für Arbeiten an der Außenseite des Bauwerks beinhalten, z.B. Anschlagpunkte für Fensterputzer, Fensterputzerinnen und Dacharbeiten, Befahreinrichtungen für Reinigungs- und Wartungsarbeiten, umfasse

Für das „ob“ bzw. den Umfang einer Unterlage maßgebend ist die sicherheitstechnische Relevanz (s.o. zu Abs. 1).

(3) Die Unterlage ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen.

(4) Die Unterlage ist bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen anzupassen.

(5) Die Unterlage ist in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase zu berücksichtigen.

(6) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die Unterlage für die Dauer des Bestandes des Bauwerks in geeigneter Weise aufbewahrt wird. Wird das Bauwerk während der Ausführung oder nach Fertigstellung vom Bauherrn an eine andere natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit übergeben, hat diese für die Aufbewahrung der Unterlage zu sorgen.

Erläuterung § 8 Abs.6: Aufbewahrung/Übergabe
Dem Zweck der Unterlage entsprechend muss sie für die gesamte Lebensdauer eines Bauwerkes in geeigneter Weise aufbewahrt werden (z.B. Hinterlegung bei der Hausverwaltung nach Eigentümerwechsel). Bei Übergabe des Bauwerks während der Ausführung oder nach Fertigstellung vom Bauherrn an andere muss die Unterlage ausgefolgt werden und die übernehmenden Personen müssen für die weitere Aufbewahrung der Unterlage für spätere Arbeiten Sorge tragen.

§ 9 Übertragung von Pflichten des Bauherrn

§ 9. (1) Wenn ein Projektleiter eingesetzt ist, kann der Bauherr seine Pflichten nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 und § 8 dieses Bundesgesetzes dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen.

Erläuterung § 9 Abs.1: Pflichtenübertragung
Da Bauherren in der Praxis selten ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Einhaltung der BauKG-Pflichten haben, soll sichergestellt werden, dass die Verantwortung dafür an kompetente Personen übertragen werden kann. Die Beauftragung mit der Projektleitung (§ 2 Abs. 2) bewirkt für sich alleine - ohne zusätzliche Pflichtenübertragung gemäß § 9 Abs. 1 - noch keinen Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit

Erläuterung § 9 Abs.1: Zustimmungsform

Das Erfordernis der Projektleiter, Projektleiterin-Zustimmung zur Übertragung der Pflichten an ihn/sie ist § 9 Abs. 4 VStG nachgebildet. Die Form ist in § 9 Abs. 1 nicht ausdrücklich geregelt (im Gegensatz zur Koordinatorenbestellung § 3 Abs.6 – schriftliche Bestellung, nachweisliche Zustimmung), aus Beweissicherungsgründen wäre ebenfalls Schriftlichkeit zu empfehlen. Die zivilrechtliche OGH-Entscheidung v. 27.1.2022, 2 Ob 203/21y, geht von einer planwidrigen Gesetzeslücke in § 9 Abs. 1 aus und analog § 3 Abs 6 BauKG vom Schriftformgebot auch bei einer Pflichtenübertragung auf den Projektleiter bzw. die Projektleiterin. Der OGH widerspricht damit der bis dahin in der Lehre vertretenen Auffassung, dass eine Pflichtenübertragung auch formlos möglich sei, auch die EU-RL 92/57/EWG stehe dieser Auslegung des BauKG nicht entgegen (RL-konforme Interpretation).

OGH E. v. 27.1.2022, 2 Ob 203/21y: "Die Wirksamkeit einer formlosen Pflichtenübertragung führte zu unklaren Verhältnissen und konterkarierte damit ein wesentliches Regelungsziel des Gesetzes. Wenngleich daher im Zweifel Formfreiheit anzunehmen ist (...), begründet das Fehlen einer Formvorschrift in § 9 Abs 1 BauKG doch (...) eine echte, also nicht bloß rechtspolitische Lücke. Diese Lücke ist durch analoge Anwendung von § 3 Abs 6 BauKG zu schließen."

Auch eine Generalzustimmung ist mangels gesetzlicher Vorgaben möglich, z.B. der Bundesländer zur Übernahme der Projektleitung bei Straßenbauvorhaben des Landes (Bauherr).

Erläuterung § 9 Abs.1: Wirksamkeit
Über die Wirksamkeit der Pflichtenübertragung entscheidet nicht die Arbeitsinspektion, sondern gegebenenfalls die Verwaltungsstrafbehörde im Rahmen eines Verfahrens, wobei Zweifel über die Wirksamkeit der Übertragung gemäß § 9 zu Lasten des Bauherrn gehen (§ 10 Z 1 BauKG; s.a. zu § 10 - Überprüfung der Rechtswirksamkeit). Die Kriterien des § 9 Abs. 4 VStG können herangezogen werden: Erforderlich zur Bestellung verantwortlicher Beauftragter nach VStG ist demnach ein Hauptwohnsitz im Inland, strafrechtliche Verfolgbarkeit, nachweisliche Zustimmung und eine entsprechende Anordnungsbefugnis für den der Verantwortung unterliegenden, klar abzugrenzenden Bereich. Nach der Judikatur zum VStG ist eine Bestellung nur rechtswirksam, wenn diese Zustimmung schriftlich und zeitlich vor dem Zeitpunkt der Übertretung erfolgt ist. Zur Wirksamkeit des Verantwortungsübergangs vom Bauherrn auf ProjektleiterInnen müsste daher die Zustimmung bereits vor einer allfälligen Übertretung unmissverständlich präzisiert und klar abgegrenzt sein.

Eine Generalzustimmungserklärung wird durch das BauKG nicht ausgeschlossen.
Generalzustimmungserklärung der Bundesländer zur Beauftragung als Projektleiter und Pflichtenübertragung gemäß § 9 Abs. 1 (durch Bauherr):

Die Beauftragung von ProjektleiterInnen und die Zustimmungsmodalitäten zur Pflichtenübertragung werden durch das BauKG nicht näher geregelt, der Wortlaut des Gesetzes steht daher einer solchen Vorgangsweise nicht entgegen. Entsprechend dem Regelungszweck wäre auch unmissverständlich klargestellt, dass stets das jeweilige Bundesland Projektleiter für alle Bauwerke ist und somit keine Zweifel über die Person des Projektleiters als Ansprechperson bestehen.

Die Form einer allfälligen Zustimmung zur Pflichtenübertragung auf die eingesetzten ProjektleiterInnen ist im Gegensatz zur Koordinatorenbestellung (Schriftlichkeit, nachweisliche Zustimmung) nicht ausdrücklich geregelt, aus Beweissicherungsgründen wäre ebenfalls Schriftlichkeit zu empfehlen.

Es wird im Zusammenhang mit der Pflichtenübertragung auf die Kriterien des § 9 Abs. 4 VStG aufmerksam gemacht (laut BauKG-Regierungsvorlage 1462 BlgStenProtNR XX.GP. ist die Zustimmung des Projektleiters § 9 Abs. 4 VStG nachgebildet): Erforderlich zur Bestellung verantwortlicher Beauftragter nach VStG ist demnach ein Hauptwohnsitz im Inland, strafrechtliche Verfolgbarkeit, nachweisliche Zustimmung und eine entsprechende Anordnungsbefugnis für den ihrer Verantwortung unterliegenden, klar abzugrenzenden Bereich. Nach der Judikatur zum VStG ist eine Bestellung nur rechtswirksam, wenn diese Zustimmung schriftlich und zeitlich vor dem Zeitpunkt der Übertretung erfolgt ist. Zur Wirksamkeit des Verantwortungsübergangs vom Bauherrn auf ProjektleiterInnen müsste daher die Zustimmung bereits vor einer allfälligen Übertretung unmissverständlich präzisiert und klar abgegrenzt sein.

Über die Wirksamkeit der Pflichtenübertragung entscheidet gegebenenfalls die Verwaltungsstrafbehörde im Rahmen eines Verfahrens, wobei Zweifel über die Wirksamkeit der Übertragung gemäß § 9 zu Lasten des Bauherrn gehen (§ 10 Z 1 BauKG). 

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Projektleiter eingesetzt ist.

Erläuterung § 9 Abs.2: Betriebsangehörige Projektleiter, betriebsangehörige Projektleiterin
Wenn der Projektleiter, die Projektleiterin Betriebsangehöriger, Betriebsangehörige des Bauherrn ist, steht die Weisungsgebundenheit von Betriebsangehörigen gegenüber ihren Arbeitgeber einer wirksamen Übertragung der Pflichten entgegen. Der Bauherr kann natürlich eine, einen seiner Betriebsangehörigen als Projektleiter, Projektleiterin einsetzen, in diesem Fall verbleiben aber die Pflichten beim Bauherrn. (s.a. zu §§ 9 u. 10 - Betriebsangehörigkeit)

(3) Wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Planungs- oder Baustellenkoordinator eingesetzt ist, ist anstelle des Koordinators der Bauherr für die Einhaltung der Pflichten nach § 4 Abs. 2 und § 5 dieses Bundesgesetzes verantwortlich.

Erläuterung § 9 Abs.3: Betriebsangehöriger Koordinator, betriebsangehörige Koordinatorin
Auch wenn Betriebsangehörige des Bauherrn oder der Projektleitung als Koordinator, Koordinatorin eingesetzt sind, sind Bauherrn bzw. Projektleiter, Projektleiterin für die Einhaltung der Koordinatorenpflichten verantwortlich. (s.a. zu §§ 9 u. 10 - Betriebsangehörigkeit)

Erläuterung § 9 Abs.3: Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes
Dies trifft auch auf Anwendungsfälle des BauKG im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes zu, z.B. bei Bestellung Ressortbediensteter durch den Bauherrn Republik Österreich. Bedienstete können zwar mit der Wahrnehmung der Koordinationspflichten betraut werden, doch verbleibt die Verantwortung dafür auch weiterhin beim Bund.

Werden Betriebsangehörige eines Bauherrn als Koordinatoren/Koordinatorinnen tätig, ist anstelle dieser Koordinatoren/Koordinatorinnen der Bauherr selbst aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 9 Abs. 3 für die Einhaltung der Koordinationspflichten nach § 4 Abs. 2 und § 5 verantwortlich. In diesem Fall steht die Weisungsgebundenheit von Betriebsangehörigen gegenüber ihren ArbeitgeberInnen einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung nach BauKG für die Einhaltung der Koordinationspflichten entgegen. Dies trifft auch auf Anwendungsfälle des BauKG im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes zu, beispielsweise also für den Fall der Bestellung von Ressortbediensteten durch den Bauherrn Republik Österreich (Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Bundeshochbau, BGV).

Bedienstete können zwar mit der Wahrnehmung der Koordinationspflichten betraut werden, doch verbleibt die Verantwortung dafür auch weiterhin beim Bund. In diesem Zusammenhang wird an die Regelung des § 9 Abs. 5 ArbIG erinnert, wonach dann, wenn die Übertretung von einem Organ einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes begangen wird, anstelle einer Strafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde Anzeige an das oberste Organ, dem das der Vertretung verdächtige Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1 erster Satz B-VG), in allen anderen Fällen Aufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde zu erstatten ist. Diese Regelung gilt auch für den Fall von Bautätigkeiten durch Betriebe der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern der der Tatverdächtige ein Organ dieser Gebietskörperschaften ist.

(4) Wenn ein Betriebsangehöriger des Projektleiters als Planungs- oder Baustellenkoordinator eingesetzt ist, ist anstelle des Koordinators der Projektleiter für die Einhaltung der Pflichten nach § 4 Abs. 2 und § 5 dieses Bundesgesetzes verantwortlich.

Erläuterung § 9 Abs.4: Betriebsangehörige/r der Projektleitung
Das gilt sinngemäß auch dann, wenn Betriebsangehörige von ProjektleiterInnen zu KoordinatorInnen bestellt werden. In diesem Fall ist anstelle des betriebseigenen Koordinators, der betriebseigenen Koordinatorin der Projektleiter, die Projektleiterin als Arbeitgeber, Arbeitgeberin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. (s.a. zu §§ 9 u. 10 - Betriebsangehörigkeit)

§ 10 Strafbestimmungen

§ 10. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis 7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14 530 € zu bestrafen ist, begeht, wer

  1. als Bauherr die Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt,
  2. als Projektleiter im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 1 die Verpflichtungen gemäß § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt,
  3. als Planungskoordinator seine Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 verletzt,
  4. als Baustellenkoordinator die Verpflichtungen nach § 5 verletzt,
  5. als Bauherr im Fall des § 9 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass der Koordinator die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 und § 5 erfüllt,
  6. als Projektleiter im Fall des § 9 Abs. 4 nicht dafür sorgt, dass der Koordinator die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 und § 5 erfüllt.

Erläuterung § 10 Abs.1: Übertragung von Bauherrenpflichten
Bei Übertragung von Bauherrenpflichten (§§ 3, 4 Abs. 1, 6, 7 und 8) auf eingesetzte ProjektleiterInnen sind diese für die Einhaltung der Bauherrenpflichten verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, soferne sie der Übertragung zugestimmt haben und nicht Betriebsangehörige des Bauherren sind (§§ 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 10 Z 2). Andernfalls bleiben die Bauherren verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die Rechtswirksamkeit einer Pflichtenübertragung ist nicht durch die Arbeitsinspektion zu beurteilen, sondern durch die Verwaltungsstrafbehörde: Nicht zulässig ist eine einseitige Weiterübertragung von Projektleiter- bzw. Bauherrnpflichten (keine „Sub-ProjektleiterInnen“ aufgrund § 2 Abs. 2 - „vom Bauherrn beauftragt“). (s.a. Überprüfung der Rechtswirksamkeit)

Erläuterung § 10 Abs.1: Zusätzliche Übertragung von Koordinatorenpflichten
Eine zusätzliche Übertragung auch der Koordinatorenaufgaben durch Bauherrn auf den Projektleiter, die Projektleiterin ist bei entsprechender Qualifikation zulässig (s.a. Überprüfung der Rechtswirksamkeit).

Erläuterung § 10 Abs.1: Betriebsangehörige
Betriebsangehörige sind nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (s. § 9 Abs. 2 bis 4), sondern an ihrer Stelle Bauherr bzw. Projektleiter, Projektleiterin (§ 10 Z 5 und 6). Die Betriebsangehörigkeit ist nicht durch die Arbeitsinspektion zu beurteilen, sondern durch die Verwaltungsstrafbehörde (s.a. Überprüfung der Rechtswirksamkeit).

Erläuterung § 10 Abs.1: Überprüfung der Rechtswirksamkeit
Ob eine Pflichtenübertragung rechtswirksam erfolgte (v.a. Zustimmung, unmittelbare Beauftragung und Pflichtenübertragung durch den Bauherren selbst), ist nicht durch die Arbeitsinspektion, sondern die Verwaltungsstrafbehörde zu beurteilen. Bestehen Zweifel an einer rechtswirksamen Pflichtenübertragung, wäre eine Verfolgungshandlung sowohl gegen den Bauherrn als auch gegen den eingesetzten Projektleiter, die eingesetzte Projektleiterin erforderlich. Auch die Betriebsangehörigkeit von ProjektleiterInnen ist nicht durch die Arbeitsinspektion zu beurteilen, ebenso nicht bei der Koordinatorenbestellung (unmittelbar durch Bauherren bzw. Projektleiter, Projektleiterin, schriftlich, Zustimmung). Die Rechtswirksamkeit ist durch die Verwaltungsstrafbehörde zu überprüfen, der dazu auch die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.
Die Verletzung von vertragsrechtlichen Verpflichtungen entzieht sich ebenfalls einer Beurteilung durch die Arbeitsinspektion, weil u.a. Baurecht, allgemeines Vertragsrecht und Vergabewesen (Ausschreibungen) nicht Gegenstand des Arbeitnehmerschutzrechts sind (s.a. Haftungsfragen sowie zu § 9 - Wirksamkeit).

Erläuterung § 10 Abs.1: Haftungsfragen
Die Arbeitsinspektion ist nicht zuständig zur Beurteilung von zivilrechtlichen Haftungsfragen.
Bei Verstößen gegen Rechtsverpflichtungen des öffentlich-rechtlichen ArbeitnehmerInnenschutzrechts (ASchG, BauKG, usw.) gelten lediglich Verwaltungsstrafbestimmungen.

Ungeachtet dessen bestehen u.a. zivilrechtliche Pflichten und Haftungen, v.a. ABGB/Baurecht, vertragliche Pflichten und Nebenpflichten, ggf. Normen usw.  – nach Auskunft des Justizministeriums zur BauKG-Stammfassung haben sich durch das BauKG keine wesentlichen Änderungen ergeben, es konkretisiert aber werkvertragliche Fürsorge- und Schutzpflichten im Bereich der Baustellenkoordination. Allenfalls im Einzelfall relevant auch Auswahlverschulden oder Deliktshaftung aufgrund einer Schutzgesetzverletzung (§ 1311 ABGB – Verhaltensvorschriften als Schutzgesetze). 

 (2) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.

Erläuterung § 10 Abs.2: Unternehmenssitz im Ausland
Seit der ANS-RG-Novelle gilt bei Übertretungen durch Unternehmen mit Sitz im Ausland jene Baustelle als Tatort, auf der das Arbeitsinspektorat die Übertretung festgestellt hat. Damit gilt die Tat als im Inland begangen und ist zufolge § 2 Abs. 1 VStG grundsätzlich strafbar. Örtlich zuständig ist die Verwaltungsstrafbehörde, in deren Sprengel dieser Tatort liegt.

§ 11 Inkrafttreten

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Bauvorhaben im Sinne des § 6, die am 1. Juli 1999 bereits in der Ausführungsphase sind, ab 1. Juli 2000 anzuwenden. Auf sonstige Bauvorhaben, die am 1. Juli 1999 bereits in der Ausführungsphase sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

Erläuterung § 11 Abs.1: Übergangsfristen
Die BauKG-Übergangsfristen sind mit 1. Juli 2000 abgelaufen: Für vorankündigungspflichtige Bauvorhaben, die zum BauKG-Inkrafttreten bereits in der Ausführungsphase waren (nach Auftragsvergabe, § 2 Abs. 5), konnten die in der Vorbereitungsphase anfallenden Pflichten nachgeholt werden. Auf nicht vorankündigungspflichtige Bauvorhaben, die zum 1. Juli 1999 bereits in der Ausführungsphase waren, ist das BauKG nicht anwendbar.

(3) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) §§ 1 Abs. 3 Z 2, 2 Abs. 1, 2, 6 und 7, 3 Abs. 1 bis 5, 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4, 7 Abs. 3 und 6a, 8 Abs. 2 und 6 sowie 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) § 6 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem die zur Verfügung stehenden technischen Mittel zur Erfassung der Vorankündigung gemäß § 6 geeignet sind. Er darf diesen Zeitpunkt frühestens mit 1. Jänner 2012 festsetzen.
BGBl. I Nr. 51/2011 (BUAG)

(6) § 12 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft. 

§ 12 Vollziehung

§ 12. (1) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes ist die Arbeitsinspektion zuständig.

Erläuterung § 12 Abs.1: Kontrolle
Für die Vollziehung des BauKG ist jene Arbeitnehmerschutzbehörde zuständig, die für den Schutz der betreffenden ArbeitnehmerInnen auf der Baustelle zuständig ist:
Werden auf einer Baustelle ArbeitnehmerInnen sowohl von „VAI-Unternehmen“ als auch „AI-Unternehmen“ tätig, sind beide Arbeitnehmerschutzbehörden für jeweils „ihre“ ArbeitnehmerInnen zuständig.

Die Beratungs- und Kontrolltätigkeit der Arbeitsinspektion erfasst auch nicht-meldepflichtige Bauvorhaben (§ 3 BauV), und zwar unabhängig davon, ob Beschwerden oder Koordinatorenmitteilungen vorliegen.

Erläuterung § 12 Abs.1: ArbIG-Anwendbarkeit
Alle ArbIG-Regelungen gelten uneingeschränkt auch für den Bereich des BauKG (z.B. Auskunftspflichten, Einsichtsrechte). Die Maßgaberegelung ist rechtstechnisch notwendig, weil das ArbIG die BauKG-Begriffe „Bauherr, Projektleiter, Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ nicht kennt, die Arbeitgeberpflichten des ArbIG aber auch für diese gelten sollen.

Aufgrund § 12 Abs. 2 erhalten auch Bauherrn und KoordinatorInnen Kopien der Aufforderungen (§ 9 ArbIG).

(2) Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG) ist anzuwenden. Dies gilt mit der Maßgabe, dass die Aufgaben und Befugnisse, die der Arbeitsinspektion nach dem ArbIG gegenüber Arbeitgebern obliegen, auch gegenüber Bauherren, Projektleitern und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz und die im ArbIG vorgesehenen Arbeitgeberpflichten auch für Bauherren, Projektleiter und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.

 

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Letzte Änderung am: 30.01.2023