Ruhepause, Ruhezeit
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen Ruhepausen und Ruhezeiten gewährt werden.
Ruhepause
Beträgt die Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden, so ist die Tagesarbeitszeit durch eine Ruhepause im Ausmaß von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
Die Ruhepause kann, wenn dies im Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, auf zwei Teile zu je 15 Minuten oder auf drei Teile zu je 10 Minuten aufgeteilt werden. Sofern ein Betriebsrat besteht, ist dessen Zustimmung erforderlich.
Eine andere Teilung kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Ist kein Betriebsrat errichtet, so kann das zuständige Arbeitsinspektorat eine andere Teilung auf Antrag zulassen. Ein Teil der Ruhepause muss mindestens 10 Minuten betragen.
Die Betriebsvereinbarung kann eine Verkürzung der Ruhepause auf mindestens 15 Minuten zulassen, wenn es im Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Wird diese verkürzte Ruhepause zusätzlich noch geteilt, muss ein Teil mindestens 15 Minuten betragen. So ist zum Beispiel eine Verkürzung auf insgesamt 20 Minuten mit einer Teilung auf vier Pausen zu je 5 Minuten nicht möglich, da ja ein Teil zumindest 15 Minuten betragen muss.
Ist kein Betriebsrat errichtet, können solche Regelungen auf Antrag durch das zuständige Arbeitsinspektorat zugelassen werden.
Die Ruhepause zählt grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Schichtbetrieb - Kurzpausen
Im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb, d.h. auch am Wochenende durchlaufend, sind den in Wechselschichten beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anstelle der Ruhepause angemessene Kurzpausen zu gewähren (Gesamtdauer: 30 Minuten). Solche Kurzpausen können auch im teilkontinuierlichen Schichtbetrieb anstelle der Ruhepause gehalten werden. Die Kurzpausen zählen als Arbeitszeit. Nachtschwerarbeiterinnen und Nachtschwerarbeiter haben Anspruch auf eine zusätzliche Pause von 10 Minuten pro Nacht, die zur Arbeitszeit zählt.
Ruhezeit
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
Der Kollektivvertrag kann die ununterbrochene Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzen, sofern innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine andere (tägliche oder wöchentliche) Ruhezeit entsprechend verlängert wird. Eine Verkürzung auf unter zehn Stunden ist allerdings nur möglich, wenn der Kollektivvertrag weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorsieht.
Verkürzung im Hotel- und Gastgewerbe
Im Hotel- und Gastgewerbe darf die tägliche Ruhezeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Küche und Service bei geteilten Diensten auf acht Stunden verkürzt werden. (Ein geteilter Dienst liegt vor, wenn die Tagesarbeitszeit durch eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens drei Stunden unterbrochen wird.) Solche Verkürzungen sind innerhalb von vier Wochen (in Saisonbetrieben nach Möglichkeit noch während der Saison, spätestens aber im Anschluss an die Saison) durch Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit auszugleichen.
Saisonbetriebe im Sinne dieser Bestimmung sind Betriebe, die jahreszeitlich bedingt entweder
- überhaupt nur zu bestimmten Zeiten im Jahr offen haben und im restlichen Jahr geschlossen sind, oder
- höchstens ein- oder zweimal im Jahr eine gegenüber den übrigen Zeiten deutlich verstärkte Geschäftstätigkeit entfalten, die die Aufnahme von zusätzlichem Personal notwendig macht. In diesem Fall hat der Betrieb also auch im restlichen Jahr geöffnet. Von einem Saisonbetrieb ist aber nur auszugehen, wenn während der Saisonzeiten zusätzliches Personal aufgenommen wird (und nicht etwa bloß die Stammbelegschaft zu zusätzlichen Überstunden herangezogen wird).
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die von dieser Regelung Gebrauch machen wollen, müssen die Inanspruchnahme sowie Beginn und Ende der Saison in den Arbeitszeitaufzeichnungen vermerken.
Diese Verkürzungsmöglichkeit gilt nicht für Jugendliche!
§ 26 Abs. 2a AZG
Letzte Änderung am: 06.02.2020