Gesunder Umgang mit Arbeitsstoffen im Dentallabor
Häufig vorkommende gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe
Arbeitsstoff | Gefahr | Grenzwert | Tätigkeit |
Cobalt | Lungenkrebs, Allergie (Haut, Atemwege) | TRK 0,1 mg/m3 | Metallverarbeitung (z.B. Gießen, Schleifen) |
Quarzfeinstaub | knotenartige Lungenverändungen | MAK 0,05 mg/m3 | Umgang mit Einbettmassen, Strahl- und Schleifarbeiten an Keramik |
Methylmethacrylat | Allergie (Haut, Atemwege) - insbesondere die Haut ist sehr gefährdet | MAK 210 mg/m3 | Verarbeitung von Kunststoffen (z.B. Mischen, Gießen, Auftragen, Schleifen, Polieren) |
Bei den angeführten Grenzwerten handelt es sich um Tagesmittelwerte. TRK-Werte sind soweit wie möglich zu unterschreiten, um die mit den Arbeitsstoffen verbundenen Gesundheitsgefährdungen gering zu halten. Auch bei MAK-Werten ist eine Unterschreitung anzustreben.
Die Einhaltung der Grenzwerte kann durch Grenzwert-Vergleichsmessungen, durch Angaben von Herstellerinnen/Herstellern oder Inverkehrbringerinnen/Inverkehrbringer und durch Berechnungsverfahren nachgewiesen werden.
Eignungs- und Folgeuntersuchungen gem. VGÜ
Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber Cobalt oder Quarzfeinstaub exponiert, sind gem. § 2 Abs 1 VGÜ vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungs- und danach in regelmäßigen Abständen Folgeuntersuchungen durchzuführen. Diese sind nicht erforderlich, sofern die Exposition nicht mehr als 1 Stunde pro Arbeitstag (im Durchschnitt einer Arbeitswoche) beträgt oder die durchschnittliche Exposition die Hälfte des MAK-Wertes oder 1/20 des TRK-Wertes nicht überschreitet (§ 2 Abs 3 VGÜ).
Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten
- Information und Unterweisung (nachweislich!)
- Ess-, Trink- und Rauchverbot
- Bereitstellung von Aufenthaltsräumen/Aufenthaltsbereichen
- Hautschutzplan mit Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemitteln
- Verwendung von Absaugungen beim Anmischen und Verarbeiten von Kunststoffen sowie beim Gießen und
Bearbeiten von Metalllegierungen - Verwendung von Sichtscheiben/Schutzschirmen
- Vermeidung des Abdampfens von Flüssigkeiten (z.B. durch rasches Verschließen von Gefäßen, Aushärten von Resten im Drucktopf)
- Verwendung von Hilfsmitteln und PSA (Nitrilhandschuhe) für das Anmischen von Kunststoffen - Hautkontakt vermeiden!
- Bevorzugung geschlossener Systeme für das Anmischen von Gips und Einbettmassen (z.B. Vakuumrührgeräte)
- Verwendung staubarmer Einbettmassen in Portionsbeuteln
- Befeuchtung der Gussobjekte vor dem Abstrahlen
- Getrennte Aufbewahrung von Privatkleidung und Arbeitskleidung bzw. PSA
- Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bei Verwendung von Cobalt
HINWEIS: Vor der Bearbeitung von Abdrücken bzw. vor der Nachbearbeitung von Zahnersatz, Zahnspangen etc. ist eine ausreichende Reinigung und Desinfektion durchzuführen (vorzugsweise bereits in der Praxis der Zahnärztin bzw. des Zahnarztes).
Anforderungen für Absaugeinrichtungen
Bei der Verwendung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen sind Schadstoffe direkt ins Freie abzuleiten.
Abweichend davon ist ein Umluftbetrieb bei der Verwendung von krebserzeugenden Schwebstoffen möglich, wenn
- durch staubtechnische Prüfung nachgewiesen werden kann, dass die Konzentration in der rückgeführten Luft ≤ 1/20 des TRK-Wertes beträgt
oder
- der Anteil der rückgeführten Luft an der Zuluft maximal einmal dem Raumvolumen (m³) pro Stunde,
- die Konzentration in der rückgeführten Luft ≤ 1/10
- des TRK-Wertes und die gesamte Staubbeladung in der rückgeführten Luft ≤ 1 mg/m³ beträgt.
Die Lüftungsanlagen sind jährlich zu prüfen und gemäß Herstellerangaben zu warten. Vor der Inbetriebnahme hat eine repräsentative Messung zu erfolgen.
Letzte Änderung am: 05.05.2021