Stiegen, Treppen
Stiegen, Treppen
Stiegen dienen der Verbindung von unterschiedlichen Niveaulagen innerhalb einer Arbeitsstätte.
- Stufen dürfen höchstens 18 cm hoch sein.
- Die Auftrittsbreite muss in der Gehlinie mindestens 26 cm betragen.
- Bei gewendelten Stiegen muss sie mindestens 13 cm und darf höchstens 40 cm betragen.
- Der Stiegenabsatz, gemessen in der Gehlinie, muss nach höchstens 20 Stufen eine Mindestlänge von 1,20 m Länge aufweisen.
- Vor Türen zu Stiegen muss der Stiegenabsatz mindestens Türblattbreite betragen.
- Ein Handlauf ist bei mehr als 4 Stufen erforderlich
- bei Stiegenbreite bis 1,20 m auf einer Seite
- bei Stiegenbreite über 1,20 m auf beiden Seiten.
Gewendelte Stiegen sind nicht zulässig, wenn häufig schwere oder sperrige Lasten transportiert werden müssen.
Festverlegte Bedienungsstiegen müssen eine
- Auftrittsbreite von mindestens 15 cm und
- eine Neigung von höchstens 60° zum Boden aufweisen.
Stiegen - Wendeltreppen
Allgemeines über Wendeltreppen
- Die Wendeltreppe muss eine nutzbare Mindestbreite von 1m aufweisen.
- Die Höhe der Stufen darf höchstens 18 cm betragen und muss innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich sein.
- Die Auftrittsbreite der Stufen muss mindestens 13 cm und darf höchstens 40 cm aufweisen.
- Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, auf welchen schwere oder sperrige Lasten beidhändig transportiert werden.
- Bei der Verwendung von Gitterrosten oder durchbrochenem Material ist dafür zu sorgen, dass keine Gegenstände durchfallen können.
Wendeltreppen als Fluchtstiegen
- Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des 2. Abschnittes der Arbeitsstättenverordnung über Fluchtwege.
- Die Wendeltreppen sind als Fluchtwege zu kennzeichnen.
- Ist die Wendeltreppe kein gesicherter Fluchtbereich gemäß § 21 Arbeitsstättenverordnung so ist diese mindestens brandhemmend auszuführen.
- Die Wendeltreppe muss folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
- für höchstens 20 Personen: 1,0 m
- für höchstens 120 Personen: 1,2 m
- bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 2 für je weitere 10 Personen um jeweils 0,1 m.
Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn
- auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oder
- nicht mehr als 60 Personen im Gefahrenfall darauf angewiesen sind.
Im gesamten Verlauf des Fluchtweges ist eine Sicherheitsbeleuchtung bzw. sind Orientierungshilfen gemäß § 9 Arbeitsstättenverordnung vorzusehen. Der Fluchtweg über die Wendeltreppe ist entsprechend der Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen und mindestens brandhemmend auszuführen. Auf entsprechende Auftrittsbreiten, Personenbegrenzungen und eine Sicherheitsbeleuchtung ist zu achten.
Letzte Änderung am: 07.02.2020