Übersicht

Vier physikalische Einwirkungen - nämlich Lärm, Vibrationen, elektromagnetische Felder und optische Strahlung - sind derzeit genauer in Verordnungen geregelt. Die Struktur der Verordnungen und damit im Zusammenhang stehend, die Verpflichtung der ArbeitgeberInnen, folgt dem Schema: Evaluierung - Grenzwerte - Präventivmaßnahmen - Information und Unterweisung.

Bannerbild physikalische Einwirkungen

Lärm am Arbeitsplatz

Hörbarer Schall, der als negativ empfunden wird, wird als Lärm bezeichnet. Lärm kann auf Menschen störend, psychisch und körperlich belastend, und bei stärkerer Intensität gehörschädigend wirken.

Vibrationen

Vibrationen, mechanische Schwingungen oder Erschütterungen sind Einwirkungen, die durch kraftschlüssigen Kontakt, z.B. über Hände, Füße oder Gesäß, auf den menschlichen Körper übertragen werden.

Optische Strahlung

Optische Strahlung umfasst die Infrarotstrahlung, das für den Menschen sichtbare Licht und die ultraviolette Strahlung. Sie ist Teil des elektromagnetischen Spektrums im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm, das insbesondere für Augen und Haut eine Gefahr darstellen kann.

Elektromagnetische Felder

Für zeitvariable, elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder mit Frequenzen von 0 bis 300 GHz sind Expositionsgrenzwerte festgelegt. Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht elektromagnetischen Feldern ausgesetzt werden, die diese Grenzwerte überschreiten.

Übersicht kommentierte Vorschriften

Zu den Verordnungen zu Lärm, Vibrationen, elektromagnetischer Felder und optischer Strahlung bietet die Arbeitsinspektion als besonderen Service kommentierte Fassungen an.

Letzte Änderung am: 18.02.2020