Elektromagnetische Felder

Verordnung elektromagnetische Felder (VEMF)

Die Verordnung elektromagnetische Felder (VEMF), die die Richtlinie 2013/35/EU in nationales Recht umsetzt, ist am 1. August 2016 in Kraft getreten (BGBl. II Nr. 179/2016).

Zeitgleich wurden die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014 hinsichtlich sonstiger besonderer Untersuchungen bei Einwirkung elektromagnetischer Felder (§ 5 Abs. 1 Z 5 VGÜ 2014) sowie die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (Beschäftigungsverbot § 4 Abs. 2 Z 1 KJBG-VO) novelliert.

Die Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Ein­wirkungen (elektromagnetische Felder) wurde beim Rat Beschäftigung und Soziales am 20. Juni 2013 angenommen. Mit dieser Richtlinie wird auch die bislang bestehende EMF-Richtlinie 2004/40/EG aufgehoben. Zuvor erfolgte am 11. Juni 2013 die offizielle Annahme durch das Europäische Par­lament.

Richtlinie 2013/35/EU Elektromagnetische Felder

Ergänzende Informationen zur VEMF

Die Verordnung elektromagnetischer Felder – VEMF regelt den Schutz vor wissenschaftlich anerkannten direkten und indirekten Wirkungen auf den menschlichen Körper, wobei die biologischen Effekte sofort oder bereits nach kurzzeitiger Einwirkung auftreten.
Die Verordnung regelt nicht den Schutz vor vermuteten gesundheitsschädlichen Langzeitwirkungen durch Einwirkung niederschwelliger EMF, wie Kopftumore oder Leukämie oder den Schutz bei Vorliegen von Elektrosensibilität.

Unter nicht-thermischen Wirkungen, die im Frequenzbereich von 0 Hz bis 10 MHz auftreten, versteht man die Stimulation von Nerven und Muskeln durch ein elektrisches Feld im menschlichen Gewebe, das durch ein äußeres elektromagnetisches Feld verursacht wird. Thermische Wirkungen treten im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz auf. Sie führen zu einer Gewebserwärmung aufgrund von Energieabsorption. Durch Einhaltung der Expositionsgrenzwerte wird eine unzulässige Erwärmung des Gewebes vermieden. Übermäßige Kontaktströme durch Entladevorgänge können je nach Frequenz zu den nicht-thermischen oder zu den thermischen Wirkungen zählen. Sie entstehen, wenn sich der menschliche Körper in einem elektrischen Feld befindet, dadurch aufgeladen wird, und sich durch Berührung eines leitfähigen Körpers gegen Erde entlädt. Umgekehrt kann auch ein leitfähiger Körper in einem Feld aufgeladen werden und der Mensch als Ableiter gegen Erde fungieren. In diesem Fall fließt der Strom in die Gegenrichtung.

Überdies können indirekte Wirkungen auftreten, wie die Störung aktiver Implantate, z.B. Herzschrittmacher, oder die Projektilwirkung auf magnetisierbare Körper im Nahbereich von starken Quellen statischer Magnetfelder, wie Magnetresonanztomographen. Durch EMF können elektrische Zündvorrichtungen ausgelöst werden und durch Funkenentladungen aufgrund der Wirkung hoher elektrischer Feldstärke Brände und Explosionen verursacht werden.

Elektrische Felder im menschlichen Gewebe sind nur durch komplexe Rechenverfahren, jedoch nicht messtechnisch bestimmbar. Um den Aufwand für die Bewertung in vielen Fällen zu reduzieren,  legt die VEMF Auslösewerte fest, deren Einhaltung auch die Einhaltung der zugehörigen Expositionsgrenzwerte bedeutet. Die Auslösewerte sind die am Platz des exponierten Arbeitnehmers/der exponierten Arbeitnehmerin maximal zulässigen Werte des elektrischen Feldes und der magnetischen Flussdichte, sie können auch durch Messung bestimmt werden.

Wenn ein Auslösewert eingehalten wird, kann davon ausgegangen werden, dass auch der zugehörige Expositionsgrenzwert eingehalten ist. Wird ein Auslösewert überschritten, muss entweder das Feld am Arbeitsplatz bis unterhalb des Auslösewertes reduziert werden, oder es muss durch Berechnungen nachgewiesen werden, dass trotzdem der zugehörige Expositionsgrenzwert eingehalten ist.

Expositionsgrenzwerte für nicht-thermische Wirkungen

Für statische Magnetfelder (0 Hz) sind Expositionsgrenzwerte jeweils für Kopf und Rumpf bzw. für die Gliedmaßen festgelegt. Bei magnetischen Gleichfeldern ist die biologische Wirkung auf den menschlichen Körper umso größer, je schneller sich eine Person im Feld bewegt, da diese Bewegung selbst erst ein Wechselfeld im Körper erzeugt, das durch Induktion Wirbelströme und damit elektrische Felder im Gewebe erzeugen kann.

Im Frequenzbereich von 1 Hz bis 10 MHz bestehen Grenzwerte für das periphere Nervensystem, deren Überschreitung kann Nervenreizungen bewirken, die je nach Stärke zu Zittern, Muskelkontraktionen, Schmerzen, bis hin zu Herzkammerflimmern („gesundheitliche Wirkungen“) führen können. Im Bereich von 1 Hz bis 400 Hz können bei Überbelastung des Kopfes durch Stimulation des sensorischen Nervensystems („sensorische Wirkungen“ auf Auge oder Ohr) Schwindelgefühl, Übelkeit, Magnetophosphene (optische Wahrnehmungsstörungen, wie Augenflimmern oder Farbverschiebungen) und vorübergehende Veränderungen bestimmter Hirnfunktionen entstehen.

Expositionsgrenzwerte für thermische Wirkungen

Die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für thermische Wirkungen im Bereich von 100 kHz bis 300 GHz beschränkt die Gewebserwärmung auf ein zulässiges Niveau. Auch hier existiert neben den gesundheitlichen Grenzwerten ein sensorischer Grenzwert (im Bereich von 6 GHz bis 300 GHz), dessen Überschreitung zu Höreffekten führen kann.

Für die Einhaltung bestimmter Expositionsgrenzwerte lässt die VEMF Ausnahmen zu, nämlich bei

  • medizinischer Anwendung von Magnetresonanztomographen,
  • Widerstands- und Bolzenschweißarbeiten in engen Räumen,
  • Nennspannungen von 220 kV oder darüber und
  • in elektrischen Anlagen zur Energieerzeugung, wenn im Fehlerfall übermäßig hohe Ströme auftreten; nur während der zulässigen maximalen Abschaltzeit (einige Sekunden).

Es dürfen jedoch nur die sensorischen Expositionsgrenzwerte überschritten werden, ausgenommen im Fall von hohen Fehlerströmen (letzter Punkt), wo auch der gesundheitliche Grenzwert überschritten werden darf, sofern keine gesundheitsschädigenden Wirkungen auftreten können.

Bedingung für die Gewährung einer Ausnahme ist, dass im Vorfeld nach dem Stand der Technik alle Maßnahmen zur Expositionsreduktion durchgeführt und die betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen über mögliche, durch EMF hervorgerufene Symptome informiert wurden.

Auslösewerte

Wenn die Auslösewerte eingehalten sind, kann davon ausgegangen werden, dass auch die zugehörigen Expositionsgrenzwerte eingehalten sind. Eine Überschreitung eines Auslösewertes bedeutet jedoch nicht zwangsläufig auch eine Überschreitung des Expositionsgrenzwertes. Zusätzlich zu den Auslösewerten für die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte sind auch Auslösewerte für Kontaktströme und für induzierte Ströme in den Gliedmaßen festgelegt, weiters für das statische Magnetfeld, das höchstens auf aktive Implantate wirken darf, und für die Projektilwirkung (Punkt 4 in Anlage 2 VEMV).

Falls der niedrige Auslösewert für die elektrische Feldstärke überschritten wird, sind Maßnahmen, wie Erdung, Potentialausgleich oder Verwendung von isolierender persönlicher Schutzausrüstung, gegen übermäßige Funkenentladungen zu treffen (§ 5 Abs. 6 VEMV).

Besonders schutzbedürftige und besonders gefährdete Arbeitnehmer/innen

Für werdende Mütter gelten die Referenzwerte (als Auslösewerte) und Basisgrenzwerte (als Expositionsgrenzwerte), die nach der Empfehlung des Rates 1999/519/EG zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern festgelegt wurden.

Für Jugendliche gelten nach § 4 Abs. 2 Z 1  KJBG-VO die Auslösewerte als Expositionsgrenzwerte. Erst nach 18 Monaten Ausbildung dürfen Jugendliche bis zu den Expositionsgrenzwerten belastet werden, jedoch nur, wenn die Arbeiten unter Aufsicht durchgeführt werden.

Für Träger/innen aktiver medizinischer Körperimplantate, wie Herzschrittmacher, Defibrillatoren, Cochlea-Implantate und am Körper getragenen Medizingeräte (z.B. Insulinpumpen) ist zu beachten, dass trotz Einhaltung der Expositionsgrenzwerte Funktionsstörungen bei den Geräten auftreten können. Im Fall von implantierten Metallteilen kann es zu Überbelastungen durch deren Erwärmung oder durch Felderhöhungen an Kanten des Implantats kommen. Für magnetische Gleichfelder gibt die VEMF einen Wert von 0,5 mT als Auslösewert für aktive Implantate an, für andere Frequenzen sind keine maximal zulässigen Feldwerte festgelegt. Zur Unterstützung bei der Gefahrenbeurteilung können die Fachinformation des Österreichischen Elektrotechnischen Komitees (OEK) „Personen mit aktiven Implantaten in elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern“ und der Forschungsbericht 451 „Elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz“ des deutschen Sozialministeriums (BMAS) als Regeln der Technik herangezogen werden. Im Zweifel, ob sich Implantatträgern und Implantatträgerinnen in einem bestimmten elektromagnetischen Feld aufhalten dürfen, muss eine ärztliche Beurteilung erfolgen.

Bewertungen, Berechnungen und Messungen

Um festzustellen, ob Expositonsgrenzwerte an Arbeitsplätzen eingehalten werden, können herangezogen werden:

  •  Bedienungs- und Betriebsanleitungen,
  • Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen von EMF-Quellen,
  • wissenschaftliche Erkenntnisse,
  • Vergleichsdaten,
  • Leitfäden der Europäischen Kommission (Praktischer Leitfaden, Fallstudien, Leitfaden für KMU),
  • ÖVE/ÖNORM EN 50499 „Verfahren für die Beurteilung der Exposition von Arbeitnehmern gegenüber elektromagnetischen Feldern“, enthält eine Liste unter Standardbedingungen unbedenklicher Elektrogeräte,
  • Computerprogramm EMES der AUVA für die Evaluierung von Büroarbeitsplätzen; für die Anwendung von EMES sind keine Vorkenntnisse über EMF erforderlich, das Programm ist im Internet auf eval.at kostenlos verfügbar.

Ist es nicht möglich, aufgrund obiger Informationen eine Überexposition auszuschließen, sind zu diesem Zweck Berechnungen oder Messungen erforderlich. Diese dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden, die über geeignete Einrichtungen und Unterlagen verfügen.

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

Der Gefahrenbeurteilung sind die Ergebnisse der Bewertungen, Berechnungen und Messungen zugrunde zu legen.

Auf den Schutz besonders gefährdeter oder besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist zu achten (siehe gleichnamiges Kapitel).

Auch am Körper getragene metallische Gegenstände, wie Brillen, Ringe oder Schmuck, sind bei der Evaluierung zu berücksichtigen, da EMF eine Erwärmung solcher Gegenstände bewirken kann, an scharfen Kanten sind Feldüberhöhungen zu beachten.

Die Arbeitsplatzevaluierung ist regelmäßig und auch unter folgenden Umständen zu aktualisieren:

  • Auslösewerte sind überschritten und ein Nachweis für die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte kann nicht erbracht werden bzw. Sicherheitsrisiken können nicht ausgeschlossen werden,
  • durch Veränderungen (z.B. neue Arbeitsmittel) ist die Evaluierung veraltet,
  • aufgrund einer Bewertung (z.B. Messung),
  • aufgrund des Ergebnisses einer Gesundheitsüberwachung, z.B. wenn von exponierten Arbeitnehmer/innen entsprechende Symptome (Schwindelgefühl, Übelkeit, optische Wahrnehmungsstörungen) gemeldet werden,
  • wenn besonders gefährdete Arbeitnehmer/innen, wie z.B. Herzschrittmacherträger/innen, eingestellt werden.

Information und Unterweisung

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen  sind über die Gefährdungen durch EMF und die Maßnahmen zu deren Vermeidung zu informieren und zu unterweisen, wenn bei ihrer Tätigkeit die Möglichkeit besteht, dass ein Auslösewert überschritten wird, und auch die Einhaltung des Expositionsgrenzwertes nicht nachgewiesen wird. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen muss die Möglichkeit gegeben werden, Symptome bzw. Effekte, die durch EMF  hervorgerufen werden können, wie Schwindelgefühl, Übelkeit und optische Wahrnehmungsstörungen) zu erkennen.

Bedeutend sind der richtige Umgang mit Arbeitsmitteln und korrekte Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition, wobei ein möglichst großer Abstand (vor allem des Kopfes) von der EMF-Quelle wohl die wichtigste Verhaltensregel darstellt.

Trägern und Trägerinnen von aktiven oder passiven Implantaten sind über die Auswirkungen durch eine Überexposition zu informieren. Im Fall von aktiven Implantaten kann dies zum Versagen oder einer Fehlfunktion des Implantats führen, passive Implantate aus Metall können sich erwärmen.

Maßnahmen

Falls eine Einhaltung des Expositionsgrenzwertes, z.B. durch Einhaltung des Auslösewertes, nicht nachgewiesen werden kann, sind Maßnahmen zu ergreifen, um die Exposition zu senken. Da sowohl das elektrische als auch das magnetische Feld mit der Entfernung stark abnimmt, ist ein ausreichender Abstand zur Feldquelle die wichtigste und oft auch die einfachste Maßnahme, um eine Überexposition zu vermeiden. Um das Minimierungsgebot zu erfüllen, ist der Abstand so groß wie möglich zu halten.

Die Exposition am Arbeitsplatz kann auch durch folgende Maßnahmen reduziert werden:

  • Alternative Arbeitsverfahren oder Verwendung von Arbeitsmitteln, die geringere Felder emittieren,
  • Abschirmungen, wobei Magnetfelder im Gegensatz zu elektrischen Feldern üblicherweise nur schwer und mit hohem Aufwand abgeschirmt werden können,
  • Begrenzung der Einwirkdauer bei thermischen Wirkungen (betrifft nur Felder ab einer Frequenz von 100 kHz); die auftretenden Feldwerte sind hier über Sechs-Minuten-Intervalle zu mitteln, da das erwärmte Gewebe diese Zeit benötigt, um bei konstanter Feldeinwirkung die Endtemperatur zu erreichen. Somit können bei kürzeren Einwirkdauern die Auslösewerte entsprechend erhöht werden.
  • Hinweis: Für nicht-thermische Wirkungen ist der Auslösewert immer ein Momentanwert, da eine Nervenreizung unverzögert stattfindet.

Persönliche Schutzausrüstung

Dort, wo Expositionsgrenzwerte überschritten werden, ist persönliche Schutzausrüstung (PSA) vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und vom Arbeitnehmer zu tragen. PSA wird nur als Schutz gegen das elektrische Feld angeboten und besteht aus einem Ganzkörperanzug samt Haube, in dem Metallfäden zu einem Faradayschen Käfig verwoben sind. Ein Metallgitter befindet sich vor dem Sehschlitz der Haube.

Wenn der niedrige Auslösewert für das elektrische Feld überschritten ist, ist PSA (z.B. isolierende Handschuhe) zu verwenden, sofern nicht andere Maßnahmen getroffen sind, um übermäßige Kontaktströme zu vermeiden (siehe Kapitel „Auslösewerte“, letzter Absatz).

Kennzeichnung

Bereiche sind zu kennzeichnen, wenn in ihnen ein Auslösewert überschritten ist oder Arbeitnehmer/innen einer Gefährdung durch EMF ausgesetzt sein könnten (z.B. Träger und Trägerinnen von Herzschrittmachern oder anderen Implantaten)

Zur Angabe der Art der Gefahr können das Warnzeichen „Warnung vor nichtionisierender Strahlung“, evtl. mit Zusatzschild „Elektromagnetisches Feld“ oder, wenn die Überbelastung durch ein Magnetfeld erfolgt, das Warnzeichen „Warnung vor starkem magnetischem Feld“ gemäß Kennzeichnungsverordnung – KennV verwendet werden. Falls in Bereichen Felder auftreten, die Herzschrittmacher stören könnten, ist das entsprechende Verbotsschild aus der ÖNORM ISO 7010 zu verwenden.

Gesundheitsüberwachung

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen , die einer Belastung oberhalb der Expositionsgrenzwerte ausgesetzt sind, oder die für bei Überbelastung durch EMF typischen gesundheitlichen Auswirkungen zeigen, eine ärztliche Untersuchung ermöglicht wird. Wiederkehrende Untersuchungen sind im Intervall von fünf Jahren anzubieten. Diese Regelung ist nicht in der VEMF, sondern in der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz - VGÜ festgelegt.

EMF-Risikobereiche

1. Bereiche, in denen hohe elektrische Spannungen oder Ströme auftreten oder starke Felder z.B. zur Materialerwärmung, erzeugt werden. Beispiele dafür sind

  • Kraftwerke, Umspannwerke, Anlagen für die Stromversorgung mit hoher Leistung
  • Elektrische Schweißarbeiten
  • Starke Elektrolyseanlagen
  • Induktionsöfen und Induktionsherde
  • Magnetresonanztomographen, Diathermiegeräte
  • Deaktivatoren von Diebstahlsicherungssystemen
  • Magnetabscheider
  • Herstellung von Dauermagneten

2. Bereiche, wo elektromagnetische Felder sich in Form von Strahlung von den Feldquellen ablösen und beginnen, sich auszubreiten, z.B. in Nahbereichen von Sendeantennen des Rundfunks und Mobilfunks.

Büroarbeitsplätze

Zur Beurteilung von Büroarbeitsplätzen kann das kostenlose Softwaretool EMES verwendet werden, mit dem auf einfache Weise entschieden werden kann, ob eine Grenzwertüberschreitung auszuschließen ist. Dazu sind lediglich folgende Daten erforderlich:

  • Art und Bezeichnung der im Büro verwendeten Elektrogeräte
  • Angaben über die Elektroinstallation
  • in der Nähe befindliche Strahlungsquellen, wie WLAN-Hotspots oder Antennen von Mobiltelefon-Basisstationen und
  • die Abstände der Strahlungsquellen zum Arbeitsplatz

Zum Thema EMF-Belastung an Büroarbeitsplätzen wurde im Auftrag des ZAI eine Studie durchgeführt, in der sowohl exakte Messungen, als auch eine Abschätzung der Belastung mittels EMES erfolgten. Die Ergebnisse der Studie sind im Merkblatt Elektromagnetische Felder (PDF, 0,2 MB) nachzulesen.

Weiterführende Informationen

Die Broschüre "Elektromagnetische Felder" ist als Merkblatt M 470 der AUVA im Internet verfügbar.

Das Informationsblatt "Elektromagnetische Felder im Bau- und Baunebengewerbe" (PDF) enthält u. a. Ausführungen über das richtige Verhalten beim Elektroschweißen, um die EMF-Belastung möglichst gering zu halten. Detaillierte Auskünfte über EMF beim Elektroschweißen gibt das AUVA-Merkblatt M.plus 

Richtlinie 2013/35/EU

In der Richtlinie 2013/35/EU werden Mindestvorschriften zum Schutz vor elektromag­netischen Feldern (EMF) am Arbeitsplatz im Frequenzbereich zwischen 0 Hz und 300 GHz festgelegt.

Für zeitvariable, elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder mit Fre­quenzen von 0 bis 300 GHz sind Expositionsgrenzwerte festgelegt. Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht elektromagnetischen Feldern ausgesetzt werden, die diese Grenzwerte überschreiten.

Die im Richtlinienvorschlag festgelegten Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte beruhen hauptsächlich auf Empfehlungen der internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP).

Die Richtlinie 2013/35/EU sieht eine Gefahrenbeurteilung (Evaluierung) vor, auf deren Grundlage Präventivmaßnahmen zu setzen sind. Erforderlichenfalls ist ein Aktionsplan auszuarbeiten. Weiters werden Regelungen zur Information, Unterweisung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zur Gesundheitsüberwachung getroffen.

Im Auftrag der Europäischen Kommission wurde ein unverbindlicher Leitfaden zur EMF-Richtlinie erstellt, der zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch elektromagnetischer Felder am Arbeitsplatz herangezogen werden kann. Der Leitfaden besteht aus drei Teilen, wobei der Hauptteil (Praktischer Leitfaden) durch einen Teil mit Fallstudien ergänzt wird; ein weiterer Teil soll insbesondere KMU als Unterstützung bei der Feststellung dienen, ob Gefährdungen durch EMF vorliegen können:

Praktischer Leitfaden (Band 1)

Fallstudien (Band 2)

Leitfaden für KMU

Biologische Effekte

In der Richtlinien wird zwischen zwei Arten von direkten biologischen Effekten unterschieden, die durch Einwirkung von elektromagnetischen Feldern auf den mensch­lichen Körper hervorgerufen werden:

  1. Effekte, die durch Nervenreizung entstehen. Sie treten im Niederfrequenzbereich zwischen 0 Hz und 10 MHz auf. 
  2. Thermische Effekte aufgrund der Erwärmung von menschlichem Gewebe in einem Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz.

Indirekte Effekte

Weiters sind folgende indirekte Effekte zu beachten:

  • Störung aktiver medizinischer Implantate
  • Erwärmung passiver Implantate
  • Funkenentladung 
  • Kontaktströme 
  • Projektilwirkung

Anhänge der Richtlinie 

In Anhang I sind die Definitionen der physikalischen Größen angeführt, die zur Festlegung der Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte herangezogen werden.

Die Anhänge II und III enthalten die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz, wobei Anhang II die Effekte durch Nerven­reizung und Anhang III die thermischen Effekte behandelt.

Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte

Die Expositionsgrenzwerte sind jene elektrischen Feldwerte im Gewebe, ab denen es zu ge­sundheits- oder sicherheitsgefährdenden Effekten kommen kann. Sie sind nicht messbar, können aber mit Hilfe aufwendiger Methoden berechnet werden.
Die Auslösewerte sind jene Feldwerte am Arbeitsplatz, deren Einhaltung auch die Einhaltung der Expositionsgrenze gewährleistet. Sie können gemessen bzw. relativ einfach bestimmt werden.

Ausnahmen

Im Unterschied zur EMF-RL 2004/40/EG werden nunmehr in Artikel 9a folgende Ausnahmen festgelegt:

  • Ausnahme im Bereich der Magnetresonanztomographie; Unter bestimmten Bedingungen können hier die Expositionsgrenzwerte überschritten werden. 
  • Ein spezifischeres Schutzsystem kann für das Personal, das in operativen militärischen Einrichtungen beschäftigt ist, angewendet werden. 
  • Weiters können die Mitgliedstaaten unter hinreichend begründeten Umständen gestatten, dass die Expositionsgrenzwerte in bestimmten Branchen oder für bestimmte Tätigkeiten, zeitweilig überschritten werden dürfen.

Letzte Änderung am: 13.06.2024